Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Art. 3 Abs. 3 (neu): Flüchtlingsbegriff

3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU (keine ausdrückliche Ablehnung), NW, OW, SG, SO, TG, TI (im Grundsatz zustimmend), UR, VS, ZG und ZH (im Grundsatz zustimmend),

Parteien: CVP, FDP, SVP (nur im Grundsatz zustimmend)

Interessierte Kreise: AVZ, BVGer, chgemeinden, CP, FER, KKJPD, SGV, SSV, SVZ, VSPB

BL, sinngemäss VS: Das Urteil des BVGer vom Dezember 2005 führte zusammen mit anderen Umständen zu einer Flut von Asylgesuchen aus diesem Personenkreis. Die Sogwirkung hält bis heute an und könnte sich auch auf andere Herkunftsstaaten ausdehnen.

BL, sinngemäss auch BS, TI sowie CVP, FDP: Es ist sicherzustellen, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure mit asylrelevanten Gründen weiterhin Asyl oder zumindest eine vorläufige Aufnahme erhalten.

GL, LU, ZH: Fraglich, ob der gewünschte Effekt erzielt wird (sinngemäss GR). Zufolge der teils hohen Strafen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure im Heimatland wird eine Repatriierung erfahrungsgemäss schwierig (sinngemäss auch AG, BE, SH, SO und ZG).

TI: Äussert sich jedoch skeptisch gegenüber dieser Bestimmung und fragt sich, ob diese mit dem internationalen Recht vereinbar ist.

SVP: Mit dem Vorschlag wird das Problem mit den steigenden Asylgesuchszahlen aus Eritrea nicht gelöst, da die Flüchtlingseigenschaft nur dann ausgeschlossen wird, wenn keine asylrelevanten Gründe vorliegen. Die Bestimmung muss deshalb ohne Ausnahmemöglichkeit formuliert werden. Zudem muss der Vorschlag unverzüglich ins Parlament gebracht werden, nachdem auf einen dringlichen Bundesbeschluss verzichtet wurde.

BVGer: Lehnt den Vorschlag nicht ausdrücklich ab, weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG unklar ist, wenn gemäss erläuterndem Bericht der Anwendungsbereich des Flüchtlingsbegriffs nicht eingeschränkt werden soll.

SSV: Im verbandsinternen Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Vorschlag kontrovers beurteilt.

Ablehnung

Kantone: FR, JU, NE, SH, SZ (eher ablehnend), VD (eher ablehnend)

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, Binational, asylbrücke, Caritas, DJS, EFS, EKM, FfdF, FIZ, Friedensbrugg, FSA, HEKS, IGFM, KID, migratio, Quakers, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, Stimme der MigrantInnen, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR,

FR, SZ, EVP, GPS, Caritas, EFS, FIZ, KID, sans-papiers, sek: Selbst wenn die Betroffenen aus der Flüchtlingseigenschaft ausgenommen werden, werden sie in der Regel in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Wird keine vorläufige Aufnahme verfügt, dürfte sich der Wegweisungsvollzug der Betroffenen als schwierig erweisen.

JU: Niemand kann behaupten zu wissen, wie sich die Migrationsphänomene in Zukunft entwickeln werden und aus welchen Gründen die Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz Asyl beantragen werden. Es könnte sein, dass Gründe wie Desertion sowie Dienstverweigerung aus Gewissens- und anderen Gründen eines Tages für die Asylgewährung relevant sind. Dann sähe sich die Schweiz verpflichtet, diese Gründe ungeachtet ihrer Gesetze zu berücksichtigen.

SH: Es ist problematisch, wenn der Anstoss für Gesetzesanpassungen in einer unbequemen, jedoch in der Sache korrekten Rechtssprechung des BVGer begründet liegt (sinngemäss GPS, DJS, SAH, sans-papiers, SGB, SRK, SKF). Zudem verfehlt der Vorschlag seine Zielsetzung, da der Status der vorläufigen Aufnahme für Asylsuchende ebenso attraktiv

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