Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Ablehnung Kantone: NE
Parteien: CSP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, Binational, asylbrücke, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,
sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS
SP, AInt, HEKS, SFH, SVF: Wollen den Vorschlag dahingehend ergänzen, dass die betroffene Person über den Einzug der Dokumente informiert wird und Kopien der Dokumente erhält.
asylbrücke: Die vorgeschlagene Bestimmung erschwert die selbstständige pflichtgemässe Ausreise und führt zu vermehrten Ausschaffungen.
Keine Bemerkungen
SH, BVGer, Caritas , FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, SIAA, SKG, Quakers, Unique
Art. 12 Abs. 3 (aufgehoben): Zustelladresse
Art. 12 Abs. 3
3 Aufgehoben
Diese redaktionelle Änderung steht in Zusammenhang mit der Aufhebung von Auslandgesuchen (vgl. Auswertung der Stellungnahmen zu den Artikeln 19 und 20 AsylG).
Art. 16 Abs. 2 und 3: Verfahrenssprache
2 Der Entscheid des Bundesamtes wird in der Regel in der Sprache eröffnet, welche am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.
3 Das Bundesamt kann von der Regel nach Absatz 2 abweichen, wenn
a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c. die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, KKJPD, migratio, SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
SZ: Es ist fraglich, ob die vorgeschlagene Bestimmung zu einer Verfahrensbeschleunigung führen wird. Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a AsylG darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Abklärungen über die Sprachkompetenz der Asylsuchenden oder deren Rechtsvertreter erfolgen.
SRK: Lehnt den Vorschlag nicht ausdrücklich ab, schlägt aber eine Streichung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c AsylG vor. Eventualiter soll den Betroffenen in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b AsylG eine schriftliche Übersetzung des Asylentscheids in der Amtssprache des Aufenthaltsorts ausgehändigt. Bei Unkenntnis der Amtssprachen soll der Entscheid mündlich in eine den Betroffenen verständliche Sprache werden.
Ablehnung
Kantone: JU, NE, VD
Parteien: CSP, GPS, SP
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