Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren sollte mit Projekten vor Ort begegnet werden,
z. B. am Horn von Afrika.
UNHCR: Die vorgeschlagene Änderung würde de facto zu einer weiteren der in der FK abschliessend aufgezählten Ausschlussklauseln führen. In Zusammenhang mit Militärdienst kann Strafverfolgung und/oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen. Dies gilt, wenn die Bestrafung z. B. unverhältnismässig streng ist oder selbst Menschenrechtsstandards verletzt oder die Bestimmungen oder Bedingungen des Wehrdienstes so streng sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Insbesondere bei eritreischen Deserteuren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Said vs. Netherlands8 darauf hingewiesen, dass die Bestrafung von eritreischen Deserteuren eine unmenschliche Behandlung darstellt und der Flüchtlingsstatus anzuerkennen ist. Entgegen den Aussagen im erläuternden Bericht des EJPD ist das UNHCR der Auffassung, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden könnten, nicht nur vorläufig aufzunehmen, sondern als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Ungeachtet der Frage des Flüchtlingsstatus sollen Personen, die zur Teilnahme an von der internationalen Gemeinschaft verurteilten militärischen Handlungen gezwungen oder für ihre Nichtteilnahme bestraft werden, nicht in ihr Heimatland zurückgeführt werden. Dies gilt auch bei einer Bestrafung wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung, welche einer Verfolgung gleichkommt.
Weitere Bemerkungen
EVP: Obwohl keine Gesetzesänderung für nichtstaatlich Verfolgte notwendig ist, wird folgende Ergänzung in Artikel 3 Absatz 2 AsylG vorgeschlagen: „Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Sie können von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite erfolgen oder angedroht werden. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.“
Keine Bemerkungen
GVA, FMH, SIAA, SKG, Unique
Art. 10 Abs. 2: Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
2 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des Bundesamtes Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,
SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
BL: Auch die kantonalen Behörden können in einzelnen Fällen diese neue Bestimmung anwenden, welche dem Vollzug von Wegweisungsentscheiden dient.
SRK: Lehnt den Vorschlag nicht ausdrücklich ab, verlangt aber, diesen analog dem Vorschlag von AInt, SFH und SP zu ergänzen. Zudem sollen die eingezogenen Dokumente bei Erforderlichkeit zur Verfügung gestellt werden, z. B. im Rahmen eines Eheschliessungsverfahrens.
8 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Said v. The Netherlands. 2345/02, 5. Juli 2005, Rn. 54, verfügbar unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid /42ce6 edf4.html. Seite 15