Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, FSA, HEKS,

IGFM, SAH, sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS

JU: Es ist nicht verständlich, wieso das BFM davon abweichen dürfen sollte, die Verfügungen in einer anderen Sprache als der Sprache am Wohnort der asylsuchenden Person zu eröffnen, nur weil es für die Anhörung sämtlicher Asylsuchenden zuständig ist. Der Bundesrat muss dem BFM die Mittel geben, damit das Personal im Asylverfahren in der Lage ist, die Dossiers der Westschweizer Kantone auf Französisch zu bearbeiten. In der Schweiz werden vier Landessprachen anerkannt (sinngemäss auch VD). Dabei handelt es sich um ein heikles Thema, denn es könnte in der Bundesverwaltung zu Abweichungen kommen und der deutschen Sprache könnte Vorrang eingeräumt werden. Dieser unglückliche Vorschlag trägt in sich den Keim der Zweitracht und könnte eine Spaltung der Kantone der verschiedenen Landessprachen nach sich ziehen. Er könnte ausserdem zu politischen Protestbewegungen führen. Die Regierung des Kantons JU ist der Ansicht, dass dies besser vermieden werden sollte.

GPS, sans-papiers: Lehnen die Einführung des Begriffs „Verfahrensführung“ anstelle des Begriffs „Entscheideröffnung“ in Artikel 16 Absatz 2 AsylG ab.

SP, AInt, HEKS, SFH, SVF: Verlangen die Streichung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c AsylG, da dadurch der Rechtsschutz der Asylsuchenden erschwert wird (so auch IGFM). Die Rechtsberatung am Wohnort der Asylsuchenden wird verzögert, wenn Entscheide in einer anderen Amtssprache verfasst sind. Organisatorische Engpässe sollen nicht zulasten der Asylsuchenden gehen. Eventualiter wird die Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Entscheids in der Amtssprache des Wohnorts gefordert.

FSA: Der Rechtsschutz von Asylsuchenden ist insbesondere mit dem vorgeschlagenen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b AsylG gefährdet; es ist auch angesichts der kurzen Beschwerdefristen wichtig, dass Asylsuchende Asylentscheide verstehen können.

Keine Bemerkungen

SH, BVGer, Caritas , FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, SIAA, SKG, Quakers, Unique

Art. 17 Abs. 3bis (neu): Besondere Verfahrensbestimmungen

3bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das Bundesamt ein Altersgutachten veranlassen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,

SAC, sek, SGV, SRK, Stimme der MigrantInnen, SSV, SVZ, VSPB

BL: Dieser Vorschlag wird ausdrücklich begrüsst.

ZH: Altersgutachten können bei deliktischen minderjährigen Asylsuchenden auch für Strafverfolgungsbehörden von Bedeutung werden, weshalb der Vorschlag zu begrüssen ist.

VSPB: Begrüsst den Vorschlag, da damit auch die zuständigen Polizeibehörden entsprechende Massnahmen treffen können, sofern diese notwendig werden.

Ablehnung Kantone: NE

Parteien: CSP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,

sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR

UNHCR: Schlägt folgenden Wortlaut in Artikel 17 Absatz 3bis AsylG vor: „Falls Hinweise dafür bestehen, dass ein Asylsuchender, welcher behauptet, minderjährig zu sein, das 18. Lebens-

Seite 17