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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB

Art. 3

Das Asylgesetz vom 26. Juni 199810 wird wie folgt geändert:

Art. 45 Sachüberschrift, Abs. 2 sowie 3 (neu) Wegweisungsverfügung

2Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (7 I). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (7 II).

3Der asylsuchenden Person wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zum Inhalt der Wegweisungsverfügung ausgehändigt (12 II).

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 und Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.

10 SR 142.31