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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten
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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB
2Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche (11 I Unterabs. 2):
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (11 II).
4Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote, die nicht im Zusammenhang mit einer Wegweisung stehen, für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (11 III).
Art. 69 Abs. 3 und 4(neu)
3Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde stellt der betroffenen Person eine Bestätigung hinsichtlich des Aufschubs der Ausschaffung aus (9 II).
4Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden (10 II).
Art. 71a Überwachung von Ausschaffungen (neu)
Der Bundesrat regelt die Überwachung von Ausschaffungen nach Artikel 8 Absatz 6 der Rückführungsrichtlinie.
Art. 74 Abs. 1 Bst. b
1Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der