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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB

Ausreisefrist ausreisen wird oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (7 III).

Art. 76 Abs. 2 und 3

2Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 20 Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

3Aufgehoben

Art. 78 Abs. 2

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

Art. 79 Maximale Haftdauer

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 6 Monaten nicht überschreiten (15 VI). Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn (15 VI a und b):

a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;

b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Staaten verzögert, die nicht am Schengen-Assoziierungsabkommen beteiligt sind.

Art. 81 Haftbedingungen

1Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich verkehren.

2Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer sind von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug gesondert unterzubringen (16 I;17). Es ist ihnen soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.

3Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, Minderjährigen und Familien ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechung zu tragen. Dabei gilt es insbesondere Artikel 16 und 17 der Rückführungsrichtlinie zu beachten.