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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten
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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB
2Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
3Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.
4Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
Art. 64b Wegweisungsverfügung mit Standardformular(neu)
1Die Wegweisungsverfügung wird der betroffenen Person mit einem Standardformular eröffnet, wenn sie illegal in die Schweiz eingereist ist (12 III).
Art. 64c Formlose Wegweisung (neu)
1Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
a. sie von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 20087 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden (6 III);
b. sie im Schengener-Informationssystem ausgeschrieben sind, weil ihnen die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex8 verweigert wurde (2 II a).
2Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen.
Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung (neu)
1Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (7 I). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (7 II).
2Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (7 IV);
7 ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98
8 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1