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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB

b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (7 IV);

c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist (7 IV);

d. die betroffene Person von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückführungsrichtlinie am 13. Januar 2009 geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (Art. 64b Abs. 2 Bst. a) (6 III);

e. die betroffene Person im Schengener-Informationssystem ausgeschrieben ist, weil ihr die Einreise nach Artikel 13 Schengener Grenzkodex9 verweigert wurde (Art. 64b Abs. 2 Bst. b) (2 II a);

f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).

Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung(neu)

Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung insbesondere verpflichten (7 III):

a. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;

b. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;

c. Reisedokumente zu hinterlegen.

Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung (neu)

1Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht (12 II). Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abgegeben (12 III).

Art. 66

Aufgehoben

Art. 67 Einreiseverbot

1Das Bundesamt verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn (11 I):

a. keine Ausreisefrist angesetzt wurde (Art. 64d Abs. 2);

b. sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

9 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1