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Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 7 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Rückführungsrichtlinie. BB

Art. 7 Abs. 2

2Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 (6 I.)

Art. 64 Wegweisungsverfügung

1Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden mit einer Verfügung aus der Schweiz weggewiesen, wenn (6 I):

a. sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;

b. sie die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen;

c. ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.

2Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen (6 II.)

3Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

4Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt (10 I).

Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen

1Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 20036 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.

6 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L50 vom 25.2.2003, S. .