Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 20 Seiten
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Abs. 1 Bst. b
Illegal anwesende Drittstaatsangehörige, denen die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex bereits einmal verweigert wurde und die im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, können vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Rückführungsrichtlinie, siehe auch Ziffer 3). Dadurch werden Doppelspurigkeiten vermieden. Bei diesen Personen wurde schon einmal in einem formellen Verfahren nach dem Schengener Grenzkodex geprüft, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind oder nicht.
Auf unverzügliches Begehren der betroffenen Person soll auch in diesen Fällen eine Verfügung mittels eines Standardformulars erlassen werden (siehe Kommentar zu Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 des geltenden AuG).
Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
Abs. 1
Nach geltendem Recht liegt der Entscheid über die Festlegung einer angemessenen Ausreisefrist bei den Behörden (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Rückführungsrichtlinie sieht hier gewisse Grundsätze vor; in der Regel soll die Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen dauern (Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie). Im Einzelfall ist eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dazu können insbesondere gesundheitliche Probleme, familiäre Gründe oder ein langer Voraufenthalt gehören. Der Gesetzgebungsvorschlag erwähnt als Beispiele für die Erstreckung der Ausreisefrist die beiden in der Praxis wichtigsten Gründe, die familiäre Situation und den langen Aufenthalt in der Schweiz.
Abs. 2
In Absatz 2 werden die Gründe aufgezählt, welche zu einem sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung beziehungsweise zur Festlegung einer Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen führen können.
Abs. 2 Bst. a
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 64 Absatz 3 AuG. Der Wortlaut musste aufgrund von Artikel 7 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie präzisiert werden. Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Abs. 2 Bst. b
Eine vergleichbare Bestimmung ist bisher im AuG nicht enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie ist ein sofortiger Vollzug der Wegweisung bei bestehender Fluchtgefahr möglich. Der Wortlaut dieser Bestimmung orientiert sich an Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 AuG (Untertauchensgefahr als Grund für eine Ausschaffungshaft).