Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 20 Seiten
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Bestimmte Kategorien von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen können ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b Rückführungsrichtlinie).
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, wenn der betroffenen Person nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex die Einreise verweigert wurde und sie im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. In diesem Fall wird eine Wegweisungsverfügung mittels Standardformular ausschliesslich auf Verlangen der betroffenen Person erlassen.
Die Rückführungsrichtlinie kommt grundsätzlich nicht zur Anwendung auf Einreiseverweigerungen an den Schengener Aussengrenzen, d.h. für die Schweiz auf die Grenzkontrollen bei Flügen aus einem Drittstaat an den Flughäfen und bis zum Inkrafttreten des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein auch nicht für die schweizerisch-liechtensteinische Grenze. Wird eine Person an der Schengen-Aussengrenze zurückgewiesen, muss eine Wegweisungsverfügung gemäss Schengener Grenzkodex erlassen werden (Art. 65 AuG; Art. 13 Schengener Grenzkodex).
Auch in diesen Fällen müssen jedoch gewisse Mindestgarantien der Rückführungsrichtlinie eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Anordnung von Zwangsmassnahmen und bei der medizinischen Betreuung der betroffenen Personen (Art. 4 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie).
Die Rückführungsrichtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, gegen die ein Auslieferungsverfahren nach Artikel 32 ff. des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)5 hängig ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie). Bei einem solchen Verfahren gehen die Bestimmungen des IRSG vor; eine Anpassung dieses Gesetzes ist nicht erforderlich.
Ein Verzicht auf die Anwendung der Rückführungsrichtlinie wäre zudem möglich, wenn die Wegweisung im Rahmen einer strafrechtlichen Sanktion erfolgt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie). Mit der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB)6 wurde die strafrechtliche Landesverweisung abgeschafft. Diese Bestimmung ist für die Schweiz daher nicht relevant.
4 Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und des Asylgesetzes
4.1 Notwendigkeit der Gesetzesänderungen
Die Rückführungsrichtlinie enthält teilweise zwar hinreichend konkrete Bestimmungen für eine unmittelbare Anwendung im Einzelfall . Einzelne Bestimmungen müssen jedoch ins Landesrecht umgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll deshalb die gesamte Richtlinie ins Landesrecht umgesetzt werden
Zu ihrer Umsetzung muss die Schweiz einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20057 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988 (AsylG) anpassen.