Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 20 Seiten

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Art. 71a Überwachung von Ausschaffungen

Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten ein System zur Überwachung von Ausschaffungen einzurichten (Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie). Die nähere Ausgestaltung dieses Systems wird durch die Rückführungsrichtlinie nicht vorgeschrieben.

In der Schweiz übernimmt der Fachausschuss Rückkehr- und Wegweisungsvollzug seit einigen Jahren insbesondere eine Überwachungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktion im Bereich der zwangsweisen Rückkehr auf dem Luftweg. Er hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Instrumente erarbeitet, welche heute als Grundlage im Bereich der zwangsweisen Rückkehr auf dem Luftweg dienen. Dieser Fachausschuss setzt sich aus Expertinnen und Experten des EJPD, des EDA und der kantonalen Migrations- und Sicherheitsbehörden zusammen. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Aufgaben dieses Fachausschusses hinsichtlich der Überwachung von Ausschaffungen regeln.

Der Einsatz von unabhängigen Menschenrechtbeobachtern bei zwangsweisen Rückführungen wurde im Nationalrat bei den Beratungen zum Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG; SR 364) eingehend diskutiert. Ein entsprechender Minderheitsantrag wurde abgelehnt.13

Die Ausgestaltung des Monitorings bildet zurzeit Gegenstand einer Evaluation durch die EU-Kommission. Ein entsprechender Bericht wurde für Herbst 2009 angekündigt. Des Weiteren besteht ein Kontaktkomitee der Komission und der Schengen-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, d.h. auch zur Ausgestaltung des Monitorings. Das Ziel dieser Bemühungen liegt darin, dass das Monitoring in den Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt wird. Die Resultate werden bei der definitiven Ausarbeitung der Botschaft zur Übernahme der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sein.

Art. 74 Ein- und Ausgrenzung

Abs. 1 Bst. b

Die Rückführungsrichtlinie sieht zur Vermeidung der Fluchtgefahr die Möglichkeit vor, einen Drittstaatsangehörigen bereits während einer laufenden Ausreisefrist zu verpflichten, sich ausschliesslich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Art. 7 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Die bestehende Ein- und Ausgrenzung kann demgegenüber erst dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person die Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AuG).

Entsprechend der Rückführungsrichtlinie und in Ergänzung zu den in Artikel 64d AuG vorgeschlagenen weiteren Verpflichtungen sollen zukünftig Ein- oder Ausgrenzungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b AuG bereits während einer laufenden Ausreisefrist verfügt werden können, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass die betroffene Person untertauchen könnte. Diesbezüglich geht der Gesetzesvorschlag weniger weit als die Rückführungsrichtlinie, welche die Anordnung einer Ein- bzw. Ausgrenzung bereits präventiv zur Vermeidung einer Untertauchens-, bzw. Fluchtgefahr zuliesse.

13 AB 2007 N 1626