Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/103: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 20 Seiten
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Abs. 2 Bst. c
Eine vergleichbare Bestimmung ist bisher im AuG nicht enthalten. Sie entspricht Artikel 7 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie. Bereits heute muss das Bewilligungsverfahren in der Regel im Ausland abgewartet werden (Art. 17 Abs. 1 AuG).
Abs. 2 Bst. d
Eine vergleichbare Bestimmung ist bisher im AuG nicht enthalten. Die Rückführungsrichtlinie schreibt in diesen Fällen den Erlass einer Wegweisungsverfügung nicht vor, liesse also eine formlose Wegweisung zu. Der Schengen-Staat, der der Rückübernahme zustimmt, ist für die korrekte Durchführung des Wegweisungsverfahrens zuständig (Art. 6 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Damit jedoch die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV)12 gewährleistet ist, soll der betroffenen Person auf Verlangen eine Verfügung mittels Standardformular ausgehändigt werden. Die Wegweisung soll jedoch sofort vollstreckbar sein. Die sofortige Vollstreckbarkeit ermöglicht es, dass die Abwicklung einer Rückübergabe innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen auch bei einem hängigen Rechtsmittelverfahren erfolgen kann.
Abs. 2 Bst. e
Eine vergleichbare Bestimmung ist bisher im AuG nicht enthalten. Die Rückführungsrichtlinie schreibt bei Einreiseverweigerungen den Erlass einer Wegweisungsverfügung nicht vor, liesse also eine formlose Wegweisung zu. Damit jedoch die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV gewährleistet ist, soll der betroffenen Person auf Verlangen eine Verfügung mittels Standardformular ausgehändigt werden. Die Wegweisung soll jedoch sofort vollstreckbar sein, da die betroffene Person zuvor bereits ein formelles Einreiseverfahren nach Artikel 13 Schengener Grenzkodex durchlaufen hat.
Abs. 2 Bst. f
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 64a Absatz 1 AuG. Aus systematischen Gründen wird die sofortige Vollstreckbarkeit einer Wegweisung gemäss den Dublin-Assoziierungsabkommen neu hier geregelt.
Art. 64e Verpflichtungen bei Ansetzung einer Ausreisefrist
Die in der Rückführungsrichtlinie vorgeschlagenen Verpflichtungen sollen der Vermeidung einer Fluchtgefahr dienen und sollen vorsorglich bereits während noch laufender Ausreisefrist angeordnet werden können (Art. 7 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Einzelne dieser Massnahmen werden bereits heute von den kantonalen Behörden ergriffen, wenn die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht verhältnismässig ist oder nicht (mehr) möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Meldepflicht. Die Rückführungsrichtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, ob sie diese Verpflichtungen übernehmen wollen. Sie können darüber hinaus weitere Verpflichtungen vorsehen. Die Rückführungsrichtlinie und der Gesetzesvorschlag enthalten keine abschliessende Aufzählung der möglichen Massnahmen. Die kantonalen Vollzugsbehörden können daher noch weitere Massnahmen mit diesem Zweck vorsehen.
12 SR 101