Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 53 F. Fazit

F. Fazit

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die mit der Totalrevision verfolgten Ziele (siehe Einleitung). Deutliche Zustimmung erfahren die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen nach Art. 11 sowie die Integrationskriterien nach Art. 12 und Art. 20. Die vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Wiedereinbürgerung, der erleichterten Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elternteils, der Nichtigerklärung der Einbürgerung sowie der Entlassung aus dem mehrfachen kantonalen Bürgerrecht bleiben mehrheitlich unbestritten. Ebenfalls überwiegend befürwortet wird der Beitritt der Schweiz zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention und zur Konvention zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge; die Verknüpfung des Beitritts mit der Totalrevision stösst hingegen deutlich auf Ablehnung. Wiederholt wird angeregt, im Rahmen der Gesetzesrevision Erleichterungen für Ausländer der dritten Generation einzuführen sowie die registrierte Partnerschaft einbürgerungsrechtlich der Ehe gleichzustellen.

Eine gewisse Skepsis und Ablehnung richten sich namentlich gegen die neuen formellen Einbürgerungsvoraussetzungen bei der ordentlichen Einbürgerung: die Niederlassungsbewilligung und die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren in der Schweiz. Wird die Niederlassungsbewilligung als Zulassungsvoraussetzung für die ordentliche Einbürgerung von einer grossen Mehrheit der Kantone und der Parteien befürwortet, so stösst die Regelung primär bei den weiteren interessierten Kreisen auf Ablehnung. Umstritten ist auch die Herabsetzung der bundesrechtlichen Aufenthaltsdauer von heute 12 auf 8 Jahre. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst zwar den Vernehmlassungsvorschlag, doch stösst dieser bei immerhin 10 Kantonen, der FDP und der SVP auf Ablehnung.

Ebenfalls kontrovers diskutiert werden die Fragen betreffend den anrechenbaren Aufenthalt sowie die Doppelzählung der Aufenthaltsjahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr bei einer ordentlichen Einbürgerung. Der Vorschlag, nur noch Aufenthalte in der Schweiz mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme anzurechnen, wird zwar von einer Mehrheit der Kantone und Parteien unterstützt. Gewissen Vernehmlassungsteilnehmern geht er jedoch zu wenig weit; andere widerum lehnen den Vorschlag grundsätzlich ab. Mit Herabsetzung der Aufenthaltsdauer auf 8 Jahre will ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer auf die Doppelzählung der Aufenthaltsjahre bei Kindern und Jugendlichen verzichten. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sieht die bisherige Privilegierung dieser Personengruppe hingegen auch unter neuem Recht gerechtfertigt; vereinzelt wird gefordert, eine Mindestaufenthaltsdauer einzuführen.

Hinsichtlich der Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzerfordernisse zeigt die Vernehmlassung, dass eine Bestimmung mit einer definierten Obergrenze grössere Akzeptanz geniesst. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gibt dem Vorschlag mit einer verbindlichen Obergrenze von höchstens drei Jahren (Variante 2) deutlich den Vorzug. Für die ablehnenden Stimmen stellt der Vernehmlassungsvorschlag einen allzu starken Eingriff in die Verfahrens- und Organisationshoheit der Kantone dar. Aus demselben Grund lehnen daher gewisse Vernehmlassungsteilnehmer auch einheitliche Einbürgerungsverfahren, Ordnungsfristen sowie eine kürzere Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung ab. Letztere beiden Revisionspunkte stossen teilweise auch bei den Befürwortern auf Kritik: Die vorgesehene Gültigkeitsfrist von 6 Monaten sei zu kurz und auf mindestens 9 bis 12 Monate zu erhöhen; Ordnungsfristen seien auch für die Verfahrensbereiche in der Zuständigkeit des Bundes einzuführen.