Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 49 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

Zu Art. 3: Findelkind

Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH). Das Findelkind solle das Bürgerrecht jenes Kantons erhalten, in dem es aufgefunden wurde (SZ).

Zu Art. 5: Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH).

Zu Art. 13: Einbürgerungsverfahren

In Abs. 3 sei eine Maximalfrist, innerhalb derer ein Gesuch entschieden werden muss, vorzusehen (GPS).

Art. 14: Kantonaler Einbürgerungsentscheid

Verfahrenssistierungen bei kleineren Delikten, kurzfristig entstandenen und vorübergehenden finanziellen Problemen sowie z.B. neu eröffneten Strafuntersuchungen gegen einbürgerungswillige Personen könne mit Abs. 2 nicht Rechnung getragen werden. In diesem Sinn wird eine positive Formulierung beantragt: „Sie heisst die Einbürgerung gut, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung keine Tatsachen bekannt werden, die gegen die Einbürgerung sprechen." (SG).

Zu Art. 15: Verfahren im Kanton

Volksabstimmungen über Einbürgerungsentscheide werden abgelehnt (SP, GPS, SGB). Abs. 2 sei zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe (SGB, Unia, ai).

Zu Art. 16: Begründungspflicht

An die Begründungspflicht seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen (SVP). Der Artikel sei zu streichen (ai).

Zu Art. 17: Schutz der Privatsphäre

Abs. 2 erscheine aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdig. Gegenstand und Umfang der Angaben, die den Stimmberechtigten bekannt gegeben werden, seien im Gesetz in den Grundzügen zu konkretisieren (ZH, ZG). Betreffend Bst. c wird Folgendes beantragt: Die «Angaben» seien zu präzisieren (UNHCR); aufgrund des mangelnden Schutzes der Privatsphäre bei Einbürgerungsentscheiden durch die Gemeindeversammlung sei Bst. c zu streichen (GPS, SGB, Unia). Ebenfalls wird beantragt, Abs. 1 und 3 zu streichen (SVP). Gemäss ai ist der gesamte Artikel zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe. Im Weiteren wird angemerkt, dass neben der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsdauer insbesondere auch die Religionszugehörigkeit der Kandidaten angegeben und entsprechend in Abs. 2 aufgenommen werden solle (SVP). Gemäss der EDU sind die in Abs. 2 aufgeführten Daten zu erweitern (EDU).

Zu Art. 20: Materielle Voraussetzungen

Die Bestimmung sei unklar und unpraktikabel; die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung seien explizit festzulegen (AR). Abs. 1 sei zu präzisieren: Aus dem Gesetzestext müsse ersichtlich sein, dass die Aufenthaltsdauer angemessen zu berücksichtigen sei (ZG, KID).

Zu Art. 21: Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers

Personen, die in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer leben, sollen ebenfalls erleichtert eingebürgert werden können (ZH, BE, UR, AR, BS, GR, NE, GE, SP, GPS, SGB, Unia, SSV, EKM, AVZ, PINK CROSS, LOS, DDIP, BGSB, BGB, BGR). Die bisherige Regelung, wonach zwischen dem Ehegatten eines Schweizer Bürgers und dem Ehegatten eines Auslandschweizers in zwei Bestimmungen unterschieden wird, sei aufgrund ihrer Klarheit und Übersichtlichkeit vorzuziehen (GR). Abs. 2 sei aufzuheben (SH, AR). Durch das in Abs. 3 vor-