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Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 18 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf 16.12.09 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom ...2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 38 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .... 2

beschliesst:

1. Titel: Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

1. Kapitel: Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 1 Durch Abstammung

1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:

a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

2 Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

3 Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

2 Haben beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind:

SR ..........

1 SR 101

2 BBl 2009 .... 2009–......