Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 51 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
sicherung genüge nicht (EDU). Es sei eine Schutzklausel analog zu Art. 6 Abs. 3 vorzusehen (UNHCR).
Zu Art. 38: Einbezug von Kindern
Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zusicherung genüge nicht (EDU).
Zu Art. 42: Voraussetzungen
Der Entzug des Bürgerrechts dürfe nicht nur eine Option sein, sondern müsse bei Doppelbürgern als Regel statuiert werden bei bestimmten Delikten (SVP). Das Kriterium «erheblich nachteilig für das Ansehen» sei zu präzisieren (EDU, ai).
Zu Art. 43: Zuständigkeit
Das Anhörungsrecht der betroffenen Person sei explizit zu nennen (EDU).
Zu Art. 44: Datenbearbeitung
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie des Transparenzgebots müsse die Bearbeitung von Personendaten für die betroffene Person aufgrund der Umschreibung im formellen Gesetz in groben Zügen nachvollziehbar sein. Die Bestimmung sei daher zu präzisieren (ZH). Die EDU lehnt die «kann-Formulierung» ab und fordert eine Erweiterung der Personendaten. Von ai wird die Aufnahme der Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten und die Gesundheit kritisiert: Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Daten für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs notwendig seien, zumal deren Aufnahme einen besonderen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstelle. Da Daten allein auf Anfrage der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in Umlauf gelangen, sei der Schutz dieser besonders schützenswerten und sensiblen Daten nicht gewährleistet und Art. 44 daher entsprechend abzuändern. Gemäss dem EDÖB hat der Artikel auf das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) zu verweisen.
Zu Art. 45: Datenbekanntgabe
Bei dieser Bestimmung sei unklar, ob es sich hierbei um eine Grundlage für eine regelmässige Datenbekanntgabe (z.B. auch im Abrufverfahren) handle oder ob es dabei um eine Bestimmung der Amtshilfe gehe. Bei einer regelmässigen und standardisierten Datenbekanntgabe müsse eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden; handle es sich aber lediglich um eine Bestimmung für die Amtshilfe, so sei die Bestimmung mit Blick auf Art. 46 überflüssig (ZH). Die kantonalen und kommunalen Behörden müssten auf alle einbürgerungsrelevanten Daten zugreifen können (OW, SVP). Abs. 1 sei als «muss-Formulierung» auszugestalten (SVP, EDU).
Zu Art. 46: Amtshilfe
Es sei wichtig, dass nur auf begründetes Gesuch hin Auskunft erteilt werde. Die angefragte Behörde habe das Gesuch im Rahmen eines klar geregelten formellen Verfahrens und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu bewerten (TI). Abs. 2 stehe im Widerspruch zum erläuternden Bericht. Dieser gehe nicht von einer Pflicht aus, sondern davon, dass die angefragten Stellen selbständig entscheiden, ob sie die Daten bekannt geben oder nicht. Dies sei zu unterstützen und Abs. 2 entsprechend zu konkretisieren (ZG). Die Formulierung «in Einzelfällen» solle nicht im Sinne von Ausnahmen interpretiert werden (BS) bzw. sei wegzulassen (EDU). Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer betrachtet die Amtshilfe in dieser Form als zu schwerfällig und fordert eine sehr liberale Amtshilfe: So sei das Erfordernis des schriftlichen und begründeten Gesuchs durch einen automatischen Datenaustausch in Missbrauchsfällen zu ergänzen (FDP); die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden hätten untereinander sämtliche Daten bekannt zu geben, die sie zur Beurteilung des Erwerbs oder Verlusts des Bürgerrechts benötigen; allenfalls sei der Zugang zur Datenbank VOSTRA zu gewähren (SSV, SVZ, AVZ); der Gesuchsteller habe mit Antrag auf Einbürgerung gleichzei-