Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 52 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

tig sein Einverständnis zur Aufhebung des Datenschutzes zu geben (SVZ, AVZ); die Auskunftspflicht der Behörden sei auch auf Gerichte zu erstrecken (BS, SSV, SGV, BGSB).

Zu Art. 48: Beschwerde auf Bundesebene

Das Beschwerderecht sei Gemeinden auch bei Fällen einer erleichterten Einbürgerung einzuräumen (SGV, SVBK).

Art. 52: Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elternteils

Die Interpretationsbedürftigkeit des Begriffs «enge Verbundenheit mit der Schweiz» wird von ai kritisiert.

III. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Artikeln des bisherigen BüG Zu Art. 1: Durch Abstammung

Mit dem seit 1. Januar 2006 geltenden Abs. 2 sei die Regelung aufgehoben worden, wonach ein unmündiges ausländisches Kind das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet. Diese Lücke sei mittels einer Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) geschlossen worden, indem darin ausgeführt wurde, dass die vor dem 1. Januar 2006 geltende Regelung weiterhin anwendbar bleibe. Die Regelung dieser Frage bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage (TG).

Zu Art. 15: Wohnsitzerfordernisse

Abs. 3 (VS, LU, SP, GPS, SGB, Unia, DJS) und Abs. 4 (VS, LU) seien beizubehalten.

Zu Art. 31b: Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

Die Aufhebung dieser Regelung wird bedauert (CP, FER) und als nicht gerechtfertigt erachtet, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein könne (ASO).

Zu 58a: Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

Eine Aufhebung dieser Regelung sei nicht gerechtfertigt, da aus Erfahrung der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht gleichwohl stark sein kann (ASO).

IV. Zusatzbemerkungen zu Art. 62 und Art. 63 des Vorentwurfs AuG Zu Art. 62 Bst. f AuG: Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die vorgeschlagene Bestimmung sei bereits durch die Bestehende, Art. 62 Bst. a AuG, abgedeckt (BS). Die Gültigkeit der ausländerrechtlichen Bewilligung erlösche automatisch mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts, weshalb ein Widerruf der erloschenen ausländerrechtlichen Bewilligung nicht praktikabel sei (TG). Wird die Regelung vereinzelt als besondere Härte (SP) bzw. als verfassungswidrige Doppelbestrafung (DJS) aufgefasst, wird sie von anderen Vernehmlassungsteilnehmern sehr begrüsst (SG, FDP). In der Botschaft sei auf die Änderung einzugehen (SG).

Zu Art. 63 Abs. 1 Bst. d AuG: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Die vorgeschlagene Bestimmung sei bereits durch die Bestehende, Art. 63 Bst. a AuG, abgedeckt (BS). Vgl. im Weiteren die Bemerkungen zu Art. 62 AuG.