Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 50 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

gesehene Wahlrecht erfolge eine Ungleichbehandlung der Schweizer Ehepartner (LU). In Abs. 3 seit der zweite Satz zu streichen (AVZ).

Es bleibe offen, was unter einer engen Verbindung zur Schweiz zu verstehen sei. Dass wie nach aktueller Praxis des Bundes vereinzelte Reisen in die Schweiz (zwei Mal in 10 Jahren) genügen sollen, sei nicht haltbar: Würden die Anforderungen an ausländische Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz erhöht, so müsse dies auch bei ausländischen Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland gelten (SVBK, BS, BGSB, BGB, BGR).

Art. 23: Staatenloses Kind

Abs. 2 sei in der Verordnung zu präzisieren, um Missverständnisse zu Art. 33 zu vermeiden (GE). Für in der Schweiz geborene staatenlose Kinder solle das «ius soli» Anwendung finden (EKM, HEKS, UNHCR).

Zu Art. 24: Kind eines eingebürgerten Elternteils

Die Bestimmung sei analog zu den bisherigen Art. 30 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 3 BüG zu formulieren (CP).

Zu Art. 30: Einbezug der Kinder

Die Streichung des Begriffs «in der Regel» wird abgelehnt (NW, TG, SG, GR, AR). Gemäss dem Kanton ZG ist der Gesetzestext umzuformulieren: „In das Einbürgerungsverfahren (…).“ Der Kanton BS schlägt vor, im Artikel explizit zu erwähnen, dass nur Kinder mit Niederlassungsbewilligung in das Gesuch der Eltern einbezogen werden. Für Jugendliche, die ein eigenes Einbürgerungsgesuch stellen wollen, sei ein Mindestalter festzulegen. Bezüglich eines Mindestalters wird vorgeschlagen: 12 Jahre (SG), 14 Jahre (BS, BGSB) bzw. 16 Jahre (SVBK). Ebenfalls wird gefordert, eine minimale Aufenthaltsdauer für Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern einbezogen werden, vorzusehen (GR, SG, AR). Gemäss der SVP sollen Ehepartner sowie deren minderjährige Kinder nur noch gemeinsam eingebürgert werden können - und dies nur, wenn alle Familienmitglieder die für eine Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zu Art. 31: Unmündige

Es solle ein Mindestalter von 14 Jahren gelten (BGSB).

Zu Art. 34: Kantonale Erhebungen

Das Verhältnis von Abs. 3 zu Art. 15 Abs. 1 sei zu klären (ZG).

Zu Art. 35: Erhebung und Vorauszahlung der Gebühren

Die Formulierung «höchstens kostendeckend» in Abs. 2 sei einerseits zu eng, andererseits lasse sie auch eine zu weite Interpretation zu (BL). Durch die Vorauszahlung der Gebühren dürften den Kantonen keine zusätzlichen Aufwendungen und Aufgaben erwachsen; die gesamte administrative Abwicklung sei vom Bund vorzunehmen (ZH). Die Bevorschussung habe für sämtliche Verfahrensstufen (Bund, Kanton und Gemeinde) zu gelten (BE).

Zu Art. 36: Nichtigerklärung

Die automatische Mitteilungspflicht der Zivilstandsbehörden an das BFM im Falle von Verdachtsmomenten von erschlichenen Einbürgerungen sei gesetzlich explizit zu regeln (BE). Die Erhöhung der absoluten Frist auf 8 Jahre wird abgelehnt (CP).

Zu Art. 37: Entlassungsgesuch und -beschluss

Der Begriff der Entlassungsurkunde sei veraltet und aus dem Gesetz zu entfernen; das Entlassungsverfahren stelle ein Verwaltungsverfahren dar, weshalb der Entscheid über das Entlassungsgesuch mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werde und nicht schon mit der Zustellung (AG). Abs. 3 sei zu streichen, da die Wirkungen der Verfügung nach Verwaltungsrecht eintreten (SG). Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sei nur zulässig, wenn die betreffende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze; eine Zu-