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Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 4 Seiten

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3. Bundesgesetz vom .... 8 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes9

Art. 53a (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 Anwendung. Das Bundesstrafgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8SR ...

9Entwurf gemäss Botschaft des Bundesrates vom 10.09.2008 (BBl 2008 8125)

10 SR 172.010