Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 6 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Direktionsbereich Öffentliches Recht
Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik
Bern, 12. Dezember 2008
Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes
Erläuterungen zum Entwurf einer Revision des RVOG
1 Allgemeines
11 Ausgangslage
Die Benützung der elektronischen Infrastruktur des Bundes (Telefon, Computer, Zutrittskontrollen, Bildaufzeichnungen usw.) hinterlässt zwangsläufig elektronische Spuren. In der Regel werden zwar nicht Inhalte, sondern bloss sog. Randdaten gespeichert, also jene Daten, die beim Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen entstehen (z.B. wann wurde zwischen welchen Teilnehmern eine Telefonverbindung aufgebaut, oder wann wurde von welchem Computer welche Internetseite aufgerufen). Aber auch diese Daten können personenbezogen ausgewertet werden. Zum Teil handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Die Auswertung lässt teilweise die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zu.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 20. Oktober 2005 ein Gutachten zu "Rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kommunikationsdaten" verfasst. Das BJ kommt darin zum Schluss, dass auch das Aufbewahren (Speichern) der Kommunikationsranddaten eine Form der Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (Art. 17 DSG, SR 235.1) darstellt und deshalb einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf. Für die Bundesorgane fehlt zurzeit eine solche Grundlage. Mit der vorliegenden Revisionsvorlage soll mit andern Worten eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden für Datenbearbeitungen, die zum Teil bereits heute stattfinden.
Die Generalsekretärenkonferenz hat sich aufgrund dieses Gutachtens für die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage ausgesprochen. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat das BJ am 12. November 2006 damit beauftragt, eine entsprechende Vorlage vorzubereiten. Diese Arbeiten wurden begleitet und mitgestaltet von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe, in der die Bundeskanzlei, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, das Eidg. Personalamt, das Informatikstrategieorgan Bund sowie der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vertreten waren.
12 Konzept und Grundzüge
Mit den hier vorgeschlagenen Datenschutzbestimmungen soll nun die Datenbearbeitung bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes geregelt werden. Sie verfolgt