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Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 4 Seiten
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Art. 57l (neu) Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der aufgezeichneten Daten;
b. das Verfahren der weiteren Bearbeitung der Daten;
c. den Zugriff auf die Daten;
d. die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 20054 über das Bundesgericht
Art. 25b (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 Anwendung. Das Bundesgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20056 über das Bundesverwaltungsgericht
Art. 27b (neu) Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57k des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.