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Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 4 Seiten

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Art. 57j (neu) Elektronische Infrastruktur

Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche Anlagen und Geräte, die Personendaten aufzeichnen können. Zu ihr gehören insbesondere:

a. Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;

b. Datenspeicher;

c. Telefongeräte;

d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;

e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;

f. Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle.

Art. 57k (neu) Bearbeitungszwecke

1 Die aufgezeichneten Personendaten im Sinne von Artikel 57i dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken weiter bearbeitet werden:

a. alle Daten, einschliesslich Daten über den Inhalt elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);

b. alle Daten, ausser Daten über den Inhalt elektronischer Post: zu statistischen Zwecken;

c. die Daten über den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen:

1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit,

2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur,

3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen,

4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen,

5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

d. die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

e. die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.

2 Eine personenbezogene Bearbeitung der Daten nach Absatz 1 ist ausschliesslich zu folgenden Zwecken zulässig:

a. Klärung eines konkreten Missbrauchsverdachts;

b. Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur;

c. Kontrolle der Arbeitszeiten;

d. Fakturierung der Kosten.

3 Die Bearbeitung der Daten gestützt auf eine andere gesetzliche Grundlage bleibt vorbehalten.