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Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 4 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
Entwurf vom 12. Dezember 2008
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20081,
beschliesst:
I
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)
Viertes Kapitel: Datenbearbeitung
1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften
Gliederungstitel vor Art. 57i (neu)
2. Abschnitt: Nutzung der elektronischen Infrastruktur
Art. 57i (neu) Grundsätze
1 Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz dürfen Personendaten aufzeichnen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur entstehen.
2 Sie dürfen sie ausschliesslich zu den in Artikel 57k genannten Zwecken weiter bearbeiten.
3 Zu diesen Personendaten können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gehören.
4 Diese Bestimmung gilt nicht für die Aufzeichnung des Inhalts von Telefongesprächen.
SR ..........
1BBl 2008 ....
2 SR 172.010
3 SR 235.1
2008–......