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Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 4 Seiten

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Entwurf vom 12. Dezember 2008

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20081,

beschliesst:

I

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)

Viertes Kapitel: Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften

Gliederungstitel vor Art. 57i (neu)

2. Abschnitt: Nutzung der elektronischen Infrastruktur

Art. 57i (neu) Grundsätze

1 Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz dürfen Personendaten aufzeichnen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur entstehen.

2 Sie dürfen sie ausschliesslich zu den in Artikel 57k genannten Zwecken weiter bearbeiten.

3 Zu diesen Personendaten können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gehören.

4 Diese Bestimmung gilt nicht für die Aufzeichnung des Inhalts von Telefongesprächen.

SR ..........

1BBl 2008 ....

2 SR 172.010

3 SR 235.1

2008–......