Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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ausgerichtet und betreffen demnach zwar auch die privaten Spitex-Anbieter. Wie die konkreten Beiträge im Einzelnen berechnet wurden, geht aus den Anhörungsunterlagen zur Vernehmlassung allerdings nur ansatzweise hervor. Es ist bspw. nicht ersichtlich, auf welche konkreten Faktoren die INFRAS bei der Ermittlung der kostenneutralen Beiträge abgestellt hat. Vor dem Hintergrund der Leistungserbringungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV handelt es sich hier jedenfalls um keine realistische Beitragshöhe. Die nicht durch eine Defizitgarantie der öffentlichen Hand abgesicherten, d.h. privaten Spitex-Anbieter, stehen damit unter starkem Preisdruck, was ihr wirtschaftliches Überleben und mehrere tausend Arbeitsplätze gefährden kann. Hinzu kommt, dass die die absoluten Werte beeinflussenden Faktoren, wie bspw. der Teuerungsausgleich, nur im Rahmen einer Verordnungsänderung berücksichtigt werden können. Dies lässt nur wenig Gestaltungsspielraum. Nicht berücksichtigt in den genannten Beiträgen sind zudem arbeitsgesetzliche Pflichtzuschläge für Leistungen, die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie in Spät- und Nachdiensten erbracht werden. Diesen Umständen ist Rechnung zu tragen.
Die ASPS beantragt, dass über die zu tief angesetzten, einheitlichen Beiträge für alle Leistungsarten der Pflege neu verhandelt wird und diese in einer angemessenen Höhe festgesetzt werden. Zudem sollen für die Spitex-Anbieter arbeitsgesetzliche Pflichtzuschläge für Leistungen, die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie in Spät- und Nachtdiensten erbracht werden, festgelegt werden.
Al. 2 Die Vergütung der Beiträge erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten, wobei mindestens 10 Minuten zu vergüten sind. Die genannte Mindesteinsatzdauer ist noch immer zu knapp angesetzt. Selbst eine kurze Behandlung eines Patienten, wie bspw. die Verabreichung von Medikamenten, nimmt praxisgemäss mehr Zeit in Anspruch als 10 Minuten. Miteinbezogen werden muss hier der unumgängliche, aber aus therapeutischer Sicht und für die Akzeptanz der Behandlung oftmals wertvolle, zwischenmenschliche Kontakt des Pflegefachpersonals mit den Patienten. Bspw. bei Demenzpatienten kommt hinzu, dass der gesundheitliche Zustand der Patienten unter Wahrung deren körperlicher und seelischer Würde regelmässig bloss eine verlangsamte Ausführung der Untersuchung, Beratung oder Behandlung zulässt. Zudem müssen bei jedem Besuch die Hände gründlich gewaschen, die Pflegedokumentation gelesen und bei speziellen Vorfällen allenfalls nachgeführt werden. Eine Festlegung der Mindesteinsatzdauer auf 15 Minuten ist deshalb sachgerecht.
Änderungsantrag zu Abs. 2: „Die Vergütung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 15 Minuten.“
Die in den Dokumenten und Erläuterungen der Verordnung dargestell- CURAVIVA ten Berechnungsgrundlagen und die geschilderte Vorgehensweise,
welche für die Berechnung der kostenneutralen Beitragsleistung der Krankenversicherer herangezogen worden sind, entsprechen nach Auffassung von CURAVIVA nicht den aktuellsten Datengrundlagen und führen in der Folge zu einer Leistungsreduktion der Krankenversicherer von 13.8 %.
CURAVIVA geht davon aus, dass es im Interesse aller Beteiligten liegt, die Beiträge der Krankenversicherer mit einem hohen Grad an Genauigkeit und in grösstmöglicher Übereinstimmung so zu berechnen, dass das Risiko einer baldigen Korrektur der Beiträge möglichst auf ein Minimum reduziert wird.
Die Anträge von CURAVIVA auf Korrektur der vorgeschlagenen Beiträge der Krankenversicherer basieren auf den aktuellsten Daten. Die