Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Senesuisse et H+.
Le projet fixe la participation de l’assurance-maladie obligatoire pour les Fédération soins dispensés dans un établissement médico-social en fonction de la des entrelourdeur du cas, qui se mesure selon une échelle de 1 à 12 par unité prises rode temps. Cette proposition semble bonne pour la FER mais le projet mandes ne donne aucun élément sur lequel repose le calcul de ces forfaits,
dont les montants semblent nettement trop bas selon des simulations
qui ont été effectuées. Or, la neutralité des coûts doit être respectée
dans le cadre de cette révision, dont le but n’est pas de décharger
I’assurance maladie obligatoire au détriment des cantons et des assu-
rés.
Ces montants doivent donc être revus avec les organisations faîtières
compétentes, soit notamment Curaviva et H+ Les hôpitaux de Suisse.
Obwohl der SGV stets dafür eintritt, dass das Kostenwachstum im Ge- USAM/SGV sundheitswesen eingedämmt wird, legt er Wert darauf, dass die Beiträ-
ge in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung (KLV) so festgelegt werden, dass es auch priva-
ten Leistungserbringern, die ohne öffentliche Subventionen wirtschaften
müssen, ermöglicht wird, kostendeckend zu arbeiten. Störend aus Sicht
des SGV ist auch, dass die Wegkosten aufgrund des Tarifschutzes
nicht in Rechnung gestellt werden können. Währenddem die öffentliche
Spitex dieses Manko über die staatlich gewährte Defizitgarantie aus-
gleichen kann, müssen die privaten Spitex-Anbieter diesen wesentli-
chen Kostenpunkt selber tragen. Dieser Ungleichbehandlung der priva-
ten Spitex-Anbieter gegenüber der öffentlichen Spitex gilt es in den
Verordnungen, insbesondere der KLV, besser Rechnung zu tragen.
Der SGV plädiert deshalb für eine einheitliche Regelung, die die Abgel-
tung dieser Kosten sowohl für die privaten wie auch für die öffentlichen
Spitex-Anbieter vorsieht.
Al. 1 Cf. position ASPS al.1
Al. 2 Nach SGV Dafürhalten ist die Mindesteinsatzdauer zu knapp bemes-
sen. Selbst eine kurze Behandlung eines Patienten, wie bspw. die Ver-
abreichung von Medikamenten, nimmt erfahrungsgemäss mehr als 10
Minuten Zeit in Anspruch. Der SGV beantragt deshalb, dass die Min-
desteinsatzdauer auf 15 Minuten erhöht wird.
Al. 3 Analog zu Abs. 1 ist der SGV auch hier der Ansicht, dass die Beiträge
zu tief angesetzt sind und in der definitiven Fassung nach oben ange-
passt werden müssen.
USS schliesst sich zusammen mit der IG-Pflegefinanzierung den An- USS/SGB trägen der GDK zur KVV bezüglich der Überprüfung der kostenneutra-
len Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung an. Auch müssen die
Grundzüge des Abrechnungsverfahrens für die Langzeitpflege in der
Verordnung festgelegt werden.
Nur so kann vermieden werden, dass sich 26 verschiedene Abrech-
nungssysteme entwickeln, was für Leistungserbringer nicht handhabbar
wäre. USS unterstützt deshalb den von der IG Pflegefinanzierung ein-
gebrachten Vorschlag.
Die ASPS setzt sich für die Entschädigung eines maximal zulässigen ASPS Verwaltungskostenanteils pro Pflegestunde und die Limitierung von
überhöhten Anforderungen an den Verwaltungsaufwand ein.
Al. 1 Die ASPS stellt mit Besorgnis fest, dass die private Spitex in dem vor-
geschlagenen Verordnungsentwurf gegenüber der öffentlichen Spitex
kaum Berücksichtigung findet. Die unter dieser Ziffer als Zeitansatz pro
Stunde festgelegten Beiträge an die Pflegeleistungskosten (Abklärung,
Beratung, Untersuchung und Behandlung) nach Art. 7 Abs. 2 werden
namentlich an Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause