Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Teuerung vor den Zeitraum bis zur Inkraftsetzung ist zu berücksichtigen. Die Beiträge sind an einen kantonalen oder regionalen Index anzupassen bzw. zu unterscheiden.

Cf. tableau CDS

Cf. proposition et commentaire al. 1 SBK; en plus:

Die Teuerung bis zum Datum der Inkraftsetzung ist zu berücksichtigen. Die Beiträge sind an einen kantonalen oder regionalen Index anzupassen bzw. zu unterscheiden.

Es trifft zu, dass die Übergangsbestimmungen zur KVG-Revision Pfle- FMH gefinanzierung einen kostenneutralen Systemwechsel verlangen. Verschiedene Ärzteorganisationen weisen dennoch –FMH Erachtens zu Recht- darauf hin,

- dass die ursprünglichen Tarifobergrenzen aus dem Jahr 1998 unter problematischen Umständen festgelegt wurden (Tarife müssten gemäss KVG betriebswistschaftlich korrekt sein –das waren diese Beträge nie), und

- dass im Hinblick eine angemessene Mitsprache der Kantone sichergestellt werden sollte, weil sie den grosseren Teil des Fehlsbetrags der Heime übernehmen müssen. Es könnte zudem sein, dass in Zukunft raschere Anpassungen notwendig werden, weil angesichts der aktuellen Staatsverschuldungen für einige Jahre mit höherer Inflation gerechnet werden muss. Die FMH regt deshalb an, analog dem BVG in Art. 7 der KLV explizit eine mindestens zweijähriliche Überprüfung nach Anhörung der Kantone vorzusehen.

Die Aufteilung der Beiträge der Krankenversicherungen auf 12 Stufen H+ begrüsst H+. H+ war bei der Berechnung dieser Beiträge allerdings nicht einbezogen. Für H+ ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Krankenkassenbeiträge für die 12 Stufen zustande gekommen sind. Nach den Berechnungen von H+ sind die Frankenbeträge massiv zu tief. Sie bezweifeln, dass eine kostenneutrale Umsetzung damit möglich ist. Nach H+ Berechnungen entlasteten die vorgeschlagenen Beiträge die Krankenkassen gesamtschweizerisch – je nach Berechnungs- und Interpretationsart – für das Leistungsspektrum den H+ Mitgliedern um 15 bis 20%, was nicht dem Sinn der Teilrevision entspricht. Für die kostenneutrale Überführung müssen die notwendigen Datengrundlagen auch für H+ und seine Mitglieder offengelegt werden.

Sollten bei den Berechnungen die unteren Stufen ausschlaggebend gewesen sein, so findet eine Umverteilung von schwerstpflegebedürftigen zu leichtpflegebedürftigen Patientinnen und Patienten statt. Sozialpolitisch findet H+ dies sehr fragwürdig. Dies baut die Solidarität zwischen Schwerstkranken und gesünderen Menschen ab.

Die Beitragsstufe a) à CHF 8.50 hinterfragt H+. Diese Stufe würde zusätzliche Kosten für administrative Leistungen auslösen, die ihre Einnahmen übersteigen. Es macht keinen Sinn, für diesen Geldbetrag eine ganze Pflegedokumentation und alle Nachweise zu führen, die den heutigen Anforderungen und Kontrollen der Krankenkasse genügen. Schon heute sehen viele Verträgen keine Entschädigung der untersten Stufe respektive bis 20 Minuten vor. Diese Geldsumme sollte H+ Erachtens besser für die Entschädigung höheren Stufen verwendet werden. Der tiefste Beitrag muss deutlich über CHF 10.- liegen. Die Mitglieder von H+ sind bereit, bei der Erarbeitung von kostenneutralen Beiträgen zu helfen.

Die Abstufung zwischen zwei Beiträgen sollte mehr als CHF 10.- betragen.

Bei der Überleitung der heute angewendeten Bedarfserfassungssysteme (Plaisir, RAI, BESA und weitere) auf die zwölf neuen Beitragsstufen muss sichergestellt sein, dass alle gleich behandelt werden. Die Über-