Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
rales conséquentes pour etre prêts à appliquer ces nouveaux textes. Ces modifications sont totalement impossibles pour le premier juillet 2009 sur la base de texte mis en consultation jusqu'au 31 mars 2009. La CLASS s'oppose avec vigueur à une entrée en vigueur avant 2011.
Patienten mit schwerer chronischer/unheilbarer Krankheit und Patienten in der palliative CH letzten Lebensphase haben ein Anrecht auf palliative Betreuung (SAMW,
Betreuung von Patienten am Lebensende). Oberstes Ziel ist eine bestmögliche Lebensqualität durch Linderung physischer und psychischer Beschwerden sowie eine spirituelle und soziale Unterstützung der Kranken und ihrer Angehörigen. Gemäss WHO beinhaltet eine best palliative care auch, dass Patienten, wann immer möglich, am Ort ihrer Wahl betreut werden und sterben dürfen. Die meisten Menschen wünschen, möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung und im Kreis ihrer Angehörigen zu leben. Tatsache ist jedoch, dass in der Schweiz die meisten Menschen (rund 80%) in Institutionen versterben. Viele Menschen müssen gerade in der Sterbephase ihre vertraute Umgebung verlassen.
Unser heutiges Gesundheitssystem enthält zahlreiche negative Anreize, die eine Behandlung und Betreuung schwer kranker und sterbender Menschen zu Hause oder in der ihr vertrauten Langzeitinstitution erschweren. Ziel der tariflichen Neuordnung im ambulanten und stationären Bereich ist, der ambulanten Betreuung mehr Gewicht zu verschaffen. Ein weiteres Ziel der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist, die sozialen Krankenversicherer, die Patienten und ihre Angehörigen von den steigenden Pflegekosten zu entlasten. Diese Massnahmen werden grundsätzlich begrüsst. Den Betreuern ambulant und im Langzeitbereich, den Betroffenen und Angehörigen müssen aber angemessene finanzielle Mittel zugebilligt werden, stabile Betreuungsstrukturen zu Hause oder im Langzeitbereich zu etablieren und unter ausreichender Qualität zu finanzieren. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist ein massgebendes Instrument,
strukturelle und finanzielle Anreize für eine Betreuung ausserhalb der Spitäler schaffen – gerade auch für schwer kranke und terminal kranke Patienten.
Zeitpunkt der Inkraftsetzung: Die neuen KVG-Bestimmungen sollten erst in Kraft treten, wenn die Kostenanteile der verschiedenen Träger, besonders aber die durch die Kantone übernommenen Kosten klar geregelt und budgetiert sind. Dies ist frühestens ab 2010 der Fall. Bei eine früheren Umsetzung entstehen Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Patienten und ihre Angehörigen bzw. für die Leistungserbringer.
Die aufgeführte Definition der Akutpflege schliesst akute und unvorhergesehene SBK Pflegesituationen (Krisen) in der Langzeitpflege aus und führt so zum Drehtüreffekt.
Wer vereinbart die Pauschale in der Übergangspflege? Die Psychiatriepflege fehlt.
Berücksichtigung der Demenzproblematik bei der Definition der Pflege- alzheimer leistungen
Im Kommentar zur KLV-Änderung wird festgehalten, dass in Bezug auf Definition und Umfang der Pflegeleistungen eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Es soll dabei insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind. (Vgl. auch Strategiebericht des Bundesrates vom 29. August 2007, wo unter Ziff. 313.4 (Würdiger Tod: Palliativpflege und Sterbehilfe) festgehalten ist, dass die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen in besonderen Situationen (wie z.B. die Palliativpflege oder die Pflege bei demenziellen Krankheiten) zu beachten seien.
Die Schweizerische Alzheimervereinigung fordert, dass die hier in Aussicht gestellte Überprüfung und Anpassung rasch an die Hand genommen wird. Gerne ist die Schweizerische Alzheimervereinigung auch bereit, ihr Wissen und ihre Erfahrung einzubringen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die Pfle-