Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen, kann die Patientenbe-
teiligung deshalb sehr hoch ausfallen. Sie ist aus diesem Grund in der Verord-
nung auf max. 7‘100.-Fr./Jahr zu beschränken.
Antrag: Das BAG muss die maximale Patientenbeteiligung im Bereich der am-
bulanten Pflege in der Verordnung (KLV oder KVV) in Franken festlegen, und
zwar auf max. Fr. 7‘100.-.
Die SGK-N liess in ihren Medienmitteilungen vom 1. Juni 2007 und vom 26. Oktober 2007 verlauten, dass auf die Pflegebedürftigen jährlich maximal etwa
7100.- Franken überwälzt werden dürfen. Bei ambulanter Pflege würde dieser
Beitrag ab einer Pflegestundenzahl von ca 400 – 410 Stunden pro Jahr (resp.
bei gut 30 Stunden pro Monat) überschritten. Es gibt zwar nur relativ wenige
PatientInnen, welche dies betrifft. In denjenigen Kantonen, in welchen das Pflegebetten-Angebot sehr beschränkt ist, trifft es mehr Personen, als in Kantonen,
wo es kaum Wartefristen für den Eintritt in ein Pflegeheim gibt. Zum Schutz der
PatientInnen muss der Bund die maximale Patientenbeteiligung, in Franken
festlegen, welche die Kantone auf die PatientInnen überwälzen dürfen.
Die DOK nimmt im Folgenden im Detail nur zur KLV Stellung. Die vorgesehe- DOK nen Änderungen bei der AHVV kann die DOK unterstützen. Was die Revisionsvorschläge zur KVV betrifft, so geben diese ebenfalls keinen Anlass zu Berner-
kungen. Es kann höchstens die Frage aufgeworfen werden, ob Institutionen und Organisationen, die Tages- und Nachtstrukturen anbieten, in den Katalog der
Leistungserbringer aufgenommen werden müssten (vgl. hierzu auch unsere
Anmerkungen zu Art. 7 Abs. 1 und 2ter KLV).
Die Beibehaltung der bisherigen Leistungen der Versicherer für ambulante Pfle- IG Pflege ge und im Pflegeheim, wobei die Höhe der Patientenbeteiligung den im Parla-
ment genannten Betrag von 7‘100 Franken nicht übersteigen darf.
Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die maximale jährliche Patien-
tenbeteiligung im Bereich der ambulanten Pflege in der Verordnung auf das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim begrenzt werden.
Die maximale jährliche Patientenbeteiligung im Pflegeheim ergibt sich direkt aus der Festlegung des höchsten Beitrags der Versicherer für den Aufenthalt im
Heim (20% des höchsten Tagesbeitrags x 365). Bei der ambulanten Pflege
(Spitex) entspricht die Patientenbeteiligung 20% des Stunden-Beitrags der Versicherer für die Leistungen der Abklärung und Beratung (Art.7 Abs. 2 Buchstabe a KLV). Bei hohen Pflegestunden-Zahlen in der ambulanten Pflege kann des-
halb das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim überschritten wer-
den. Um eine Schlechterstellung der Patienten in der ambulanten Pflege zu
vermeiden, muss das Maximum der Patientenbeteiligung deshalb in der Ver-
ordnung sowohl für den stationären wie für den ambulanten Bereich festgelegt
werden. Diese darf die im Parlament erwähnten 7‘100 Franken nicht überstei-
gen.
Art. 33
Bst Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Let. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
i Die nach Pflegebedarf differenzierten OKP-Beiträge sind periodisch der GR
allgemeinen Teuerung anzupassen.
Kanton Graubünden schlägt entsprechend folgende Ergänzung vor:
„... nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen.
Das Departement überprüft diesen Beitrag periodisch und passt ihn der Teuerung an."
i lm Art. 33 lit. i sollten die Möglichkeit der periodischen Überprüfung der NW
Beiträge und die Anpassung an die Kostenentwicklung durch das De-
partement ergänzt werden.
Das Departement überprüft diese Beiträge aufgrund der Kostenent-