Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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wicklung jährlich und passt sie gegebenenfalls an.
Die Kostenentwicklung entspricht in den meisten Fällen nicht der Teuerung, und somit plädiert Nidwalden dafür, diese statt der Teuerung für
die Anpassung der Beiträge zu verwenden. Die Überprüfung hat dabei jährlich zu erfolgen, wobei bei einer geringen Kostenentwicklung (z.B.
unter 1%) keine Anpassung der Beiträge vorzunehmen wäre. Damit
aber grösseren Kostenschüben innerhalb weniger Jahre allenfalls
Rechnung getragen werden kann, ist die jährliche Überprüfung jedoch
insgesamt angemessen. Die Auslöser für grössere Kostenschübe können Markteinflüsse, Gesetzesanpassungen usw. sein.
h Der Begriff „Bedarfsermittlung― ist entsprechend der üblichen Termino- TG logie der Erfassungsinstrumente durch „Bedarfserfassung― zu ersetzen.
Im Übrigen verweist Thurgau auf die Vernehmlassung der GDK zur
KVV.
i Le canton du Valais demande que l'art. 33 let. i soit modifié dans la VS mesure où il considère que le département fédéral doit avoir la compétence de revoir périodiquement les tarifs énoncés à l'art. 7a al. 1 à 3 de I'OPAS. En effet, une adaptation pour le moins périodique au renché-
rissement des montants à charge des assureurs-maladie est indispensable. Faute de quoi, les augmentations successives des coûts des
soins seront reportées exclusivement sur les collectivités publiques,
voire sur les patients.
Proposition :
i. Le montant des contributions en fonction du besoin en soins prévues à l'art. 25a, al. 1 et 4 de la loi. Le département contrôle périodiquement ces contributions et les adapte au renchérissement.
… Pflegeleistungen. Neben dem Zeitbedarf legt es pro Pflegebe- ZG darfsstufe die Eckwerte in einer Richtlinie fest.
ZG ist mit der Festlegung der Pflegebedarfsstufen mittels Zeitbedarfs
grundsätzlich einverstanden. Hingegen würde er es begrüssen, wenn
im Rahmen einer Vollzugsrichtlinie für die einzelnen Pflegebedarfsstufen Eckpunkte definiert würden, welche die Einstufung zusätzlich be-
gründen. Einzig den Zeitbedarf als Einstufungskriterium zu definieren,
erscheint ZG zu wenig objektiv. Bei ineffizienter Leistungserbringung
(zu hoher Zeitbedarf und damit zu hohe Pflegebedarfsstufe) könnte
dies zu erhöhten Pflegebeiträgen und damit zu höheren Kosten führen.
b, i Der Kanton Schaffhausen geht davon aus, dass der Kostenteiler zwi- SH schen den Krankenversicherern und den Kantonen bzw. den Gemein-
den mittelfristig stabil bleiben sollte. Eine systematische Verlagerung zu Lasten der Kantone / Gemeinden aufgrund einer einseitigen Abwälzung der Teuerungsfolgen ist abzulehnen. Zur diesbezüglichen Klärung
schlägt der Kanton Schaffhausen die Anfügung eines Nachsatzes zu
Art. 33 Bst. b, i wie folgt vor:
Das Departement überprüft diese Beiträge periodisch und passt sie der Teuerung an.
i Die Pflegekosten werden nicht zuletzt wegen den Personalkosten teue- SG rungsbedingt steigen. Aktuell ist keine Anpassung an die Teuerung
vorgesehen. Hier ist ein Verfahren festzulegen, wann und wie die Bei-
träge angepasst werden
b, h, i Le département désigne, après avoir consulté la commission compé- GDK / CDS tente:
b. les prestations visées à l'art. 25, al. 2 et 25a, al. 1 et 2, de la loi qui
ne sont pas fournies par les médecins ou les chiropraticiens;
h. la procédure d'évaluation des soins requis;
i. le montant des contributions en fonction du besoin en soins prévues à l'art. 25a, al. 1 et 4 de la loi. Le département contrôle périodiquement