Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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therapie, die Patienten und Patientinnen in Pflegeheimen behandeln.

Jede Änderung des KLV sollte eine Besserung der Situation dieses Angebots VAPP mit sich bringen und ihre landesweite Akzeptanz erhöhen.

Grundsätzlich scheint die Neufassung eine Vereinfachung und Klärung zu brin-

gen. Manches, wie die Streichung des Begriffs „zu Hause―, ist sehr zu begrüs-

sen.

Nicht jeder Klient hat EL und kann Selbstbehalte über diese abrechnen. Von

daher ist der Anteil von bis zu 20% zu hoch angesetzt.

Art. 4

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Im Sinne der einleitenden Bemerkungen zur KLV kann ChiroSuisse im ChiroSuisse Moment mit diesen Bestimmungen leben. ChiroSuisse gehe davon aus,

dass der gesamte Art. 4 KLV zu gegebener Zeit wieder diskutiert wer-

den muss.

Die GDK ist mit diesem Artikel einverstanden. GDK Es erscheint sinnvoll, wenn Chiropraktoren und Chiropraktorinnen PULSUS ermächtigt werden, Leistungen im Rahmen der Physiotherapie zu

verordnen.

Die Möglichkeit, dass Chiropraktoren und Chiropraktorinnen neu Phy- Physioswiss siotherapie verordnen können wird von physioswiss begrüsst. Der Ge-

setzgeber muss sich aber bewusst sein, dass die Chiropraktik und die

Physiotherapie teilweise auch Konkurrenten sein können.

Physioswiss unterstützt die Möglichkeit, die durch die Gesetzesände-

rung von Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 KVG möglich wird, dass neu Chiroprakto-

ren und Chiropraktorinnen Physiotherapie verordnen können.

Wie unter KVV-Art. 52a besteht auch hier das Risiko unerwünschter EDU-CH Mengenausweitungen und Kostensteigerungen im Bereich Physiothe-

rapie. Die EDU-CH fordert auch hier eine strikte Beschränkung auf le-

diglich vom Arzt oder Chiropraktor verordnete Physiotherapien, welche

in einem direkten Zusammenhang mit dem Heilungs- und Genesungs-

prozess stehen.

Art. 7

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

2ter Die Formulierung von Artikel 7 Absatz 2ter KLV sollte auf ihre Überein- SGK-N /

stimmung mit dem Willen des Gesetzgebers in Artikel 25a Absatz 1 CSSS-N KVG geprüft und allenfalls angepasst werden.

Tagesstrukturen ausserhalb der Pflegeheime und Spitex Organisatio-

nen sollten nicht diskriminiert werden.

Art. 7c (neu) BE renvoi Eine Definition der Akut- und Übergangspflege ist notwendig. Die CDS von der GDK vorgeschlagene Definition Iässt den nötigen Spielraum

bezüglich der Leistungserbringer und ermöglicht so eine möglichst

sinnvolle Abstimmung des Angebots auf die kantonalen Verhältnis-

se.

Nicht sinnvoll wäre es, das Angebot bereits in der KLV bestimmten

Leistungserbringern zuzuweisen.

Die Akut- und Übergangspflege ist in der Verordnung zu definieren. BL renvoi