Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
schalen umgestellt. Warum hier nun wieder Einzelleistungen vergütet werden sollten, ist weder kongruent noch aus der Leistungserbringung heraus notwendig. Falls die medizinischen, therapeutischen und psychosozialen Leistungen als Einzelleistungen erbracht und vergütet würden, wäre dies in der Verordnung explizit festzuhalten.
H+ Vorschläge
1. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind analog der Spitalfinanzierung zu regeln, insbesondere dazu gehören ärztliche Behandlungen, Arzneien, Therapien, Mittel und Gegenstände sowie die Hotellerie und die Pflege.
2. Die Verordnung enthält einen klaren und erweiterten Begriff der Übergangspflege (Art. 7, Abs. 3 KLV).
3 … Leistungen nach Abs. 2, ärztliche, therapeutische und psychoso-
ziale Leistungen , Arzneien , Hotellerie, Mittel und Gegenstände,
die aufgrund der Bedarfsabklärung.
Übergangspflege sollte eine Pauschale sein.
7c 1. Der Anteil der Patientinnen und Patienten darf nicht die Beiträge der jeweiligen Stufe nach Art. 7a, Abs. 3 übersteigen.
2. Der Anteil der Patientinnen und Patienten beträgt 17% der höchsten Beitragsstufe, maximal jedoch 7'000.- Franken im Jahr.
Schutz der Patientinnen und Patienten.
3 Akut- und Übergangspflege K3
Das ursprüngliche Postulat der akutstationären Nachbehandlung im Pflegeheim wurde bereits in den eidgenössichen Räten durch die Verkürzung auf maximal 14 Tage verwässert. Wenn nun dem Patienten lediglich die Pflegekosten erstattet würden, wie dies von den Krankenversicherern teilweise kommuniziert wurde, würde der Anreiz zur Kosteneinsparung bei den Akutspitälern und Rehakliniken dahinfallen. Die KKKV beantragen, dass klar formuliert wird, dass die zu vereinbarende Pauschale alle Kosten des Pflegeheims zu beinhalten hat.
3 Der Ansatz, dass Pflegeleistungen im Rahmen der Akut- und Über- PULSUS
gangspflege nach den Regeln von Tarifvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern entschädigt werden sollen, ist ein richtiger Ansatz.
Hingegen ist es PULSUS Erachtens falsch, dass Voraussetzungen für solche Pflegeleistungen an einen Spitalaufenthalt geknüpft werden. Es sind auch Fälle denkbar, wo solche Pflegeleistungen notwendig sind, wenn ein Patient nur in einer Tagesklinik oder ambulant behandelt worden ist. Wenn aufgrund einer medizinischen Behandlung durch eine Akut- oder Übergangspflege zu Hause eine Hospitalisierung vermieden werden kann, trägt ein solches Vorgehen zur Kostenminderung bei. Ob die Pauschaltarife der richtige Ansatz für individuelle Pflegeleistungen zu Hause beim Patienten sind, stellen wir in Zweifel.
2ter Die Leistungen können ambulant, in einem Pflegeheim oder in einer SBK / ASI
vom Kanton Tagesstätte erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden
Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, mit einer Anerkennung von Tagesstätten die Beitragspflicht der Versicherer auszulösen. Mit der vom Departement vorgeschlagenen Formulierung würden Tagesstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex Organisation angegliedert sind und die vor allem dIe tagesweise Pflege und Betreuung von Demenzkranken übernehmen von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen. Dies war mit Sicherheit nicht die Absicht des Parlamentes zumal dieseTagesstätten schon heute Beiträge der Krankenversicherer erhalten
7c Die Akut- und Übergangspflege muss unbedingt in der Verord-
nung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spi-