Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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talaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation.
Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung Sind vorprogrammiert. Die IG Pflegefinanzierung unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.
3 Aus der Sicht der SGAM kann lediglich Art.7 Abs.3 KLV ein Anlass zu SGAM Kompetenzkonflikten zwischen den Spitalärzten und den selbständig SSMG erwerbenden Ärzten in freier Praxis führen. So, wie diese Bestimmung formuliert ist, liegt es in der Kompetenz der Spitalärzte, nach einem Spitalaufenthalt entsprechende Pflegeleistungen anzuordnen oder in Auftrag zu geben. In der Praxis macht dies nur für Erstleistungen Sinn, die im Spital selbst angeordnet oder in Auftrag gegeben werden. Sobald die Patientin aus dem Spital entlassen ist, geht sie erfahrungsgemäss wieder in die Obhut des Hausarztes oder des einweisenden Arztes über, der dann die entsprechenden Leistungen verordnet oder in Auftrag gibt. So, wie die Verordnung und eben auch das Gesetz formuliert sind, entsteht der Eindruck, dass der Spitalarzt allfällige Verordnungen oder Aufträge aufgrund des Spitalaufenthalts ändern, weiterführen oder abbrechen lassen muss. Dies entspricht weder praktischen Bedürfnissen, noch den effektiven Abläufen eines Spitalaufenthalts und der daraufhin angeordneten Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
Aus diesen Gründen empfiehlt die SGAM, Art.7 Abs.3 KLV wie folgt zu ergänzen:
…die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spital- oder hausärztliche Anordnung hin erbracht werden…
7c Definition der Akut und Übergangspflege 1 Akut und Übergangspflege senesuisse gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht
mehr notwendig. b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal. c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde. d. Die Akut und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann. e. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt. 2 Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung
oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant
oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut und Übergangspflege.
Die Akut und Übergangspflege muss unbedingt in der Verordnung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation. Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar, und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung sind vorprogrammiert. Die IG Pflegefinanzierung unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.
Akut- und Übergangspflege (KLV 7c: neu): Spitex CH
Eine Definition in der KLV ist notwendig.