Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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KLV 7 c neu

Definition der Akut-und Übergangspflege:

1 Akut-und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.

b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.

c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde.

d. Die Akut-und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.

e. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt.

2 Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut-und Übergangspflege.

Die Akut-und Übergangspflege muss unbedingt in der Verordnung

definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spitalauf-

enthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der

Rehabilitation. Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung sind vorprogrammiert.

Der Spitex Verband Schweiz unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.

2ter Die Leistungen können ambulant, in einem Pflegeheim oder in einer Spitex CH

vom Kanton anerkannten Tages-und Nachtstätte erbracht werden.

Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, Tages-und Nachtstätten anzuerkennen. Mit der vom Departement vorgeschlagenen Formulierung würden Tagesstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex-Organisation angegliedert sind und die vor allem die tageweise Pflege und Betreuung von Demenzkranken übernehmen, von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen. Dies war mit Sicherheit nicht die Absicht des Parlamentes zumal diese Tagesstätten schon heute Beiträge der Krankenversicherer erhalten.

3 Die Akut- und Übergangspflege bedarf dringend einer Definition, insbe- SW!SS REHA sondere in Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt, der Rehabilitation sowie der Langzeitpflege. Der Begriff ist in der Verordnung zu definieren.

Akut- und Überganspflege kann von einem Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.

b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.

c. Es liegt kein Rehabilitationspotential vor.

d. Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, sodass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhanden Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewöhnten Umgebung nutzen kann.