Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/114: Bundesbeschluss über die Finanzierungsetappe 2011 - 2014 für das Programm Agglomerationsverkehr · 48 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H471-0150
Erster Schritt: Grundanforderungen
Massgeblich für die Beurteilung der Grundanforderungen ist, ob ein Agglomerationsprogramm alle relevanten Informationen enthält, um eine fundierte Wirksamkeitsprüfung gewährleisten zu können. Zudem ist auch entscheidend, ob das Agglomerationsprogramm bei den wichtigen Akteuren (Kantone, Regionen, Gemeinden) politisch genügend verankert ist, um die Umsetzung des Agglomerationsprogramms gewährleisten zu können.
Zweiter Schritt: Überprüfung der Massnahmen-Priorisierung
Im Beurteilungsprozess der Agglomerationsprogramme wird jede Massnahme einer Kosten-Nutzen-Beurteilung unterzogen. Die Einteilung erfolgt in drei Kategorien:
• A-Massnahmen weisen ein sehr gutes oder gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf und sind zwischen 2011 und 2014 bau- und finanzreif.
• B-Massnahmen weisen entweder ein sehr gutes oder gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf und sind aber erst zwischen 2015 und 2018 bau- und finanzreif oder sie weisen ein lediglich genügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Sie werden für die 2. Mittelfreigabe nochmals auf ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis geprüft.
• C-Massnahmen weisen ein ungenügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf oder sie haben einen zu geringen Reifegrad, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis überhaupt beurteilen zu können.
A- und B-Massnahmen sind in ihrer Bedeutung vergleichbar und werden für die Programmwirkung als wichtig erachtet. A-Massnahmen unterscheiden sich von B-Massnahmen in erster Linie in ihrem Reifegrad. B-Massnahmen können aber zudem häufig noch optimiert werden und so ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielen.
Zur Ermittlung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Massnahmen werden dieselben Wirksamkeitskriterien beigezogen wie für die Programmwirkung (siehe unten). Bei der Kostenseite wird die Agglomerationsgrösse berücksichtigt: so können die Kosten einer Massnahme, die für eine kleine Agglomeration als hoch eingestuft wird, im Kontext einer grossen Agglomeration als mittel oder tief beurteilt werden.
Um zu noch breiter abgestützten Ergebnissen zu gelangen, werden bei der Beurteilung von Trams/Stadtbahnen, S-Bahn-Haltestellen, Kernentlastungs- und Umfahrungsstrassen, Aufwertungen von Ortsdurchfahrten sowie Massnahmen im Verkehrsmanagement zusätzliche Kriterien beigezogen und ein Quervergleich über alle Agglomerationen durchgeführt.
Dritter Schritt: Prüfung der Programmwirkung und der Vorleistungen
Massgebend für die Höhe der Bundesbeiträge an die Agglomerationsprogramme ist deren Gesamtwirkung. Zur Ermittlung der Programmwirkung wird der Nutzen des Agglomerationsprogramms dessen Kosten gegenüber gestellt. Je nach Programmwirkung beträgt der Beitragssatz des Bundes zwischen 30 und 50%. Nur ein sehr gutes und verhältnismässig günstiges Programm kann mit 50% Beiträgen rechnen. Ein genügendes, aber teures Programm erhält lediglich 30%. Ein Programm mit ungenügender Programmwirkung wird zurückgewiesen.
Entscheidend für die Beurteilung der Kosten des Agglomerationsprogramms sind die Massnahmen der A- und B-Liste sowie die nicht-infrastrukturellen Massnahmen in den Bereichen Verkehr und Siedlung. Die Massnahmen der C-Liste sowie bereits beschlossene dringende Projekte fliessen nicht in die Beurteilung der Programmwirkung ein.
13/48 233.8 Agglomerationsverkehr - H471-0150