Vorlage TAMV
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 13 Seiten
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Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom … Entwurf Februar 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 6
1 Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so ist die Tierärztin oder der Tierarzt befugt, ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung zu verschreiben, abzugeben oder anzuwenden wie für die zugelassene Indikation.
2 Ist auch kein solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er in der folgenden Reihenfolge verschreiben, abgeben oder anwenden:
a. ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) für eine andere Zieltierart zugelassenes Tierarzneimittel;
b. ein vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel.
4 Nicht umgewidmet werden dürfen:
a. Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
b. Arzneimittel, die als wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten zugelassen sind;
c. Arzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten;
d. Arzneimittel, die im Meldeverfahren zugelassen sind.
6 Das Institut kann Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.
Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Satz
1 Eine Medizinalperson darf verwendungsfertige Arzneimittel für Tiere, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, nur mit Bewilligung des Instituts einführen. Die Bewilligung umfasst höchstens die Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der eigenen Kundschaft und wird nur erteilt, sofern:
a. kein alternativ einsetzbares oder medizinisch gleichwertiges Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
1 SR 812.212.27
2008–2185