Vorlage TAMV
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 13 Seiten
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Tierarzneimittelverordnung Entwurf Februar 2009
b. das Arzneimittel von einem Staat mit einem vom Institut als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem zugelassen ist; und
c. diese Zulassung sich auf die entsprechende Indikation bezieht.
2der zweite Satz wird gestrichen
Art. 12 Abs. 4
4 Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
Art. 14 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - cbis HMG
1 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - cbis HMG dürfen für Nutztiere nur verschrieben oder abgegeben beziehungsweise an ihnen angewendet werden, wenn kein Arzneimittel zugelassen ist und kein zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden kann.
2 Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in der Liste a des Anhangs 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Zur Behandlung von Bienen dürfen keine Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a - cbis verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
Art. 18 Abs. 1
1 Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 17. Oktober 20012 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich.
Art. 28 Abs. 1, Einleitungssatz
1 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden, über das sie Buch führen müssen, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:
Art. 29 Abs. 1
1 Die Unterlagen nach den Artikeln 19 und 26–28 sowie das Original und die Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen sind während drei Jahren aufzubewahren, mindestens aber bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens.
Art. 30 Abs. 4, zweiter Satz
4 der zweite Satz wird gestrichen