Vorlage VAM
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 4 Seiten
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Arzneimittelverordnung Entwurf Februar 2009
b. das Spital sicherstellt, dass die für die Abgabe und Anwendung verantwortlichen Personen die notwendigen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen mitbringen und mit der Sprachbeschränkung einverstanden sind;
c. der Schutz von Patientinnen und Patienten, von Anwenderinnen und Anwendern sowie von Dritten trotzdem gewährleistet ist; und
d. die wirksame und sichere Anwendung nicht gefährdet wird.
6 Auf Wunsch sind den Anwenderinnen und Anwendern zusätzliche Informationen in einer der Amtssprachen zur Verfügung zu stellen.
Gliederungstitel vor Art. 19b
6. Abschnitt: Nicht zulassungspflichtige Arzneimittel (Art. 9 Abs. 2ter HMG)
Art. 19b Quantitative Beschränkungen
1 Für die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG von der Zulassungspflicht ausgenommenen Arzneimittel gelten die folgenden quantitativen Beschränkungen:
a. Pro Kalenderjahr darf unter Berücksichtigung der (Lohn)Aufträge gemäss Artikel 9 Absatz 2bis HMG höchstens der betriebsübliche Jahresbedarf hergestellt werden.
b. Die Chargengrösse darf bei Arzneimitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und c HMG 100 abgabefertige Packungen mit insgesamt höchstens 3000 Einzeldosen nicht überschreiten; bei Arzneimitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und cbis HMG ist die Chargengrösse auf höchstens 1000 abgabefertige Packungen mit insgesamt höchstens 30 000 Einzeldosen beschränkt.
2 Ein gemäss Artikel 9 Absatz 2bis HMG beauftragter Betrieb darf ein Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis höchstens in Chargengrössen von 5000 abgabefertigen Packungen mit insgesamt höchstens 150 000 Einzeldosen herstellen.
3 Die Grösse der Arzneimittelpackungen nach Absatz 1 und 2 hat sich nach der üblichen Therapiedauer und Dosierung zu richten.
4 Die Menge der gemäss Absatz 1 und 2 hergestellten Arzneimittel darf den Bedarf innerhalb der Haltbarkeitsfrist nicht überschreiten.
Art. 19c Qualitative Beschränkung
Für die Herstellung von nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–cbis HMG von der Zulassungspflicht ausgenommenen Arzneimitteln dürfen ausschliesslich bekannte Wirkstoffe und Hilfsstoffe verwendet werden.