Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
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Personen oder Stellen zu erfolgen haben (vgl. Art. 7 und 10 PAVO). NW und TG erachten überdies den jährlichen Aufsichtsbesuch als ungenügend; der Zusatz "so oft als nötig" werde geflissentlich überlesen. Aufsicht und Begleitung von Pflegeverhältnissen sollten vielmehr eine konstante Aufgabe darstellen, die nicht mit einem einmaligen jährlichen Besuch "erledigt" werden könne. Demgegenüber ist für den Kanton GL eine Verstärkung der Aufsicht nicht erforderlich.
3.4.4 Organisation
AG und AR regen an, eine der Pflegeplatzierung mit Adoptionsabsicht analoge Organisation für alle Platzierungen vorzusehen und damit das insgesamt im Pflegekinderwesen vorhandene Know-how sämtlichen Pflegeverhältnissen zugute kommen zu lassen, unabhängig von Art und Zweck der Platzierung. Hilfreich für die erfolgreiche Suche nach der optimalen Betreuungsform wäre zudem eine Koordinationsstelle des Bundes sowie kantonale Koordinationsstellen, die Kenntnis von den angebotenen Familien- und Heimpflegeplätzen hätten (AG, ZH). Die heutigen Strukturen seien wenig effektiv bzw. effizient. LU fordert, dass die Kantone verbindlich zu beauftragen seien, wie sie das Pflegekinderwesen betreffend Gewährleistung und fachlicher Begleitung der Angebote zu organisieren haben. TG stellt demgegenüber fest, dass das Pflegekinderwesen einen Teilbereich des Vormundschafts- und Kindesrechts darstelle, weshalb eine separate Lösung hinsichtlich der Ausgestaltung der Behördenstruktur und -qualifikation nicht angezeigt sei. Mit Blick auf die Revision des Vormundschaftsrechts hält SH zudem fest, dass die Vormundschaftsbehörde in der jetzigen Form obsolet werde und sich die Frage nach der neuen Regelung mit Bezug auf Zuständigkeit, Organisation oder Professionalität in naher Zukunft ohnehin stellen werde. Infolgedessen sind einzelne Kantone (AI, LU, SZ) der Ansicht, vor einer Revision des Pflegekinderwesens sollte zuerst jene des Vormundschaftsrechts abgewartet werden
3.5 Empfehlung 5: Historische Aufarbeitung
Für AI ist nicht einzusehen, warum das Pflegekinderwesen der jüngsten Vergangenheit aufgearbeitet werden müsste; Studien im Heimpflegebereich sowie über die Kinder der Landstrasse seien ja bereits erschienen. Auch für LU stellt die historische Aufarbeitung keine Voraussetzung für die Verbesserung im Pflegekinderwesen dar.
3.6 Empfehlung 6: Gleichstellung mit Heimbereich
AI ist der Ansicht, den Kantonen seien in diesem Bereich keine weiteren Vorschriften zu machen. GL wendet sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung von Platzierungen in einer Pflegefamilie mit der Einweisung in ein Heim, stelle doch aus fachlicher Sicht eine Pflegeplatzierung eine mildere Massnahme dar als eine institutionelle Platzierung. Auch LU wendet sich gegen eine vollständige, undifferenzierte Gleichstellung mit dem Heimwesen. Eine solche sei nicht angebracht. Demgegenüber rechtfertigten die Qualitätsunterschiede zwischen den Kantonen und die fehlenden Kriterien für die Platzierung nach fachlichen Grundlagen nach Ansicht des Kantons ZH eine nationale Regelung im Sinne der Empfehlung.