Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
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hätten doch die heutigen Begriffe in der Praxis kaum zu Schwierigkeiten Anlass geboten.
3.3 Empfehlungen 2/3: Monitoringstelle/Statistische Zahlen
Dass die Notwendigkeit besteht, statistisches Material zu sammeln und auszuwerten, wird von keinem Kanton wirklich bestritten. Gewisse unter ihnen messen diesem Aspekt sogar übergeordnete Bedeutung zu (ZH) und bezeichnen den Mangel an statistischem Material als unhaltbaren Zustand (BS). Kritisch äussern sich AI und GL, die sich von der Schaffung einer zentralen Monitoringstelle (alleine) keine Qualitätsverbesserung der Pflegeplätze bzw. die Aufdeckung von Missständen versprechen und darüber hinaus den hohen personellen und finanziellen Aufwand hinterfragen. Die Kantone GE und VS schlagen daher vor, das von der "Conférence latine des autorités centrales en matière d'adoption" eingerichtete Informatikprogramm für statistische Auswertungen im Adoptionsbereich auf seine Tauglichkeit für das Pflegekinderwesen zu überprüfen und allenfalls entsprechend anzupassen. Dies sollte, so die Vermutung, mit vernünftigem Aufwand möglich sein.
Lediglich etwas mehr als die Hälfte der Kantone (14) hat statistisches Zahlenmaterial übermittelt, das indessen kaum Vergleiche zwischen den Kantonen zulässt.
3.4 Zu Empfehlung 4: Verschiedene Aspekte
3.4.1 Expertenkommission
Für die Einsetzung einer Expertenkommission zur Vorbereitung einer Revision der PAVO sprechen sich ausdrücklich die Kantone LU, SO, VD, ZG und ZH aus.
3.4.2 Einheitliche Standards/Abläufe
Die Kantone AG, AR, BE, JU, LU, SO, UR und ZH sind der Ansicht, einheitliche Standards sowie eine Vereinheitlichung der Praktiken und Abläufe in den Kantonen seien im interkantonalen Verkehr erforderlich, ja unabdingbar. Dazu müssten seitens des Bundes verbindliche Vorgaben bezüglich Qualitätsstandards, Ausbildungserfordernissen, Weiterbildung etc. gemacht werden. Insbesondere sei vorteilhaft, wenn Pflegeplatzabklärungen nach einheitlichen Standards durchgeführt würden; dadurch könnten sowohl die Vergleichbarkeit von angebotenen Pflegeplätzen gewährleistet als auch die Übersicht über die Zuständigkeiten erleichtert werden (AG). Davon profitieren würden vor allem Platzierungen über Kantonsgrenzen hinweg, die häufig vorkommen und bei denen das Fehlen von schweizweit geltenden Mindeststandards im Pflegekinderwesen leicht zu Vollzugsdefiziten führe bzw. führen könne (BE, ZH). Eine gewisse Einschränkung des Föderalismus sei zu Gunsten der notwendigen Verbesserungen hinzunehmen (ZH). An den Kosten sollte sich der Bund indessen angemessen beteiligen (TG, ZH). Gegen weitere Vorgaben seitens des Bundes spricht sich AI aus, würden doch die heutigen Bestimmungen im Pflegekinderwesen genügen.
3.4.3 Aufsicht
Während BL und SG die Verpflichtung der Kantone, die Aufsicht allenfalls durch Fachpersonen ausüben zu lassen, zur Diskussion stellt, sind die Kantone BS, LU und VS der Ansicht, dass Aufsicht und Bewilligung zwingend durch sachverständige