Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
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nisse aus Forschung und Praxis müssten in eine revidierte PAVO einfliessen; deren aktuelle Version werde der Komplexität der heutigen Fälle nicht mehr gerecht.
2.2 Ablehnung
Abgelehnt, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, wird eine Revision der PAVO von 8 Kantonen (AI, BL, FR, GE, OW, SH, SZ, VS). Angeführt wird, dass die hauptsächlichen Probleme nicht bei den Regelungen als solchen lägen, sondern bei deren anspruchsvollem Vollzug. Wenn überhaupt, so seien die Abläufe in den Kantonen zu verbessern. Erwähnung findet auch das Argument, dass sich die föderalistische Lösung bis anhin bewährt habe und die PAVO nach wie vor ein geeignetes Instrument zur Qualitätsprüfung und -sicherung von Unterbringungsorten von Kindern und Jugendlichen darstelle. Indessen wird eine Revision nicht von allen Kantonen gleichermassen abgelehnt: Die Hälfte der eine Revision ablehnenden Kantone (GE, OW, SZ, VS) sieht lediglich zum aktuellen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf, sondern räumt der Revision des Vormundschaftsrechts erste Priorität ein. Vom dort vorgesehenen Aufbau professioneller Strukturen werde auch der Kindes- und Jugendschutz profitieren. Die vier Kantone betonen jedoch, dass die PAVO längerfristig denjenigen Revisionen Rechnung zu tragen habe (z.B. Vormundschaftsrecht), die sich auf die Verordnung in irgendeiner Weise auswirken. In diesem Zusammenhang angesprochen wird zudem - teilweise in Übereinstimmung mit den eine Revision bejahenden Kantonen - das zu erwartende "Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" (00.3469 Mo. Janiak).
3 Stellungnahme zu den einzelnen Empfehlungen
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Verschiedentlich haben sich einzelne Kantone (FR, JU, NW, SO, VS) dahingehend geäussert, dass sie die Empfehlungen im Bericht Zatti bzw. im Bericht des Bundesrates unterstützen bzw. diese als gute Grundlage für eine Revision des Pflegekinderwesens betrachten (TI). Mehrheitlich hingegen wurden einzelne Empfehlungen direkt angesprochen und für deren Umsetzung votiert.
3.2 Empfehlung 1: Einheitliche Definition der Begriffe
Infolge des Umstandes, dass es sich bei der PAVO um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz im formellen Sinne handle, seien kaum Kommentare greifbar, die Aufschluss über die verwendeten Begriffe geben könnten. Daher unterstützen verschiedene Kantone (AR, BE, LU, UR, ZH) ausdrücklich Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Begriffe sowie deren Abgrenzung. Die heutige Situation führe zu unterschiedlichen kantonalen Ausprägungen und zu Rechtsunsicherheit (BE, UR). Als Folge der Vereinheitlichung der Begriffe ergäbe sich eine Vereinheitlichung der Anwendung in den Kantonen, was wiederum dem Schutz der Pflegekinder zu Gute kommen werde. LU schlägt vor, dass der Bund für die Klärung und Definition der Begriffe (sowie die Erarbeitung nationaler Qualitätsstandards für verschiedene Kategorien von Pflegefamilien) eine Fachstelle beauftrage. Für den Kanton ZH ist die Klärung nicht dringend, enthalte die PAVO doch bereits heute die Umschreibung der wesentlichsten Begriffe. Für AI drängt sich eine weitere Spezifizierung nicht auf,