Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Bewilligungspflicht nur in der Form einer gesamtschweizerischen Lösung als sinnvoll an, spiele sich doch das Vermittlungsgeschäft in der Regel kantonsübergreifend ab. Vorstellbar wäre, die Vermittlungstätigkeit analog der Tätigkeit bei Pflegekindern zur Adoption einer bundesweiten Bewilligungs- und Aufsichtspflicht mit einheitlichen Vorschriften und einer zentralen Zuständigkeit zu unterstellen. Trotz grundsätzlicher Zustimmung bringt TG einen Vorbehalt an, weil zu befürchten sei, dass es zu einer geteilten Verantwortung für das Pflegekind kommen könnte, was zusätzliches Konfliktpotential in sich berge. ZH wiederum befürwortet eine Bewilligungspflicht für Vermittlungen sowohl innerhalb der Schweiz als auch über die Grenzen hinweg, wobei der Kanton der Meinung ist, dass der geplante Beitritt der Schweiz zum Haager Kindesschutz-Übereinkommen (HKsÜ) mit Blick auf dessen Art. 22 Abs. 3 eine Lücke - auch bezüglich direkter Platzierungen im Ausland ohne Vermittler - schliessen werde. Kritisch äussern sich Kantone (z.B. BL), die keine Unterbringung in Pflegefamilien im Ausland finanzieren. Sie erachten eine nationale Regelung von internationalen Unterbringungen schon wegen unklarer Zuständigkeiten als problematisch.
4.2 Ablehnung
Die Kantone BS, JU und SG lehnen eine Bewilligungspflicht, insbesondere für internationale Vermittler, zum heutigen Zeitpunkt ab. Eine solche Bewilligung führe infolge des nötigen Aufbaus eines weiteren Verwaltungsapparates lediglich zu Mehrkosten. Zudem könnten fehlerhafte Platzierungen dadurch auch nicht vermieden werden. Vielmehr seien eine Professionalisierung und eine bessere Umsetzung der bestehenden Regelungen notwendig. Beaufsichtigt werden müsse das Pflegeverhältnis, nicht die Vermittlungsstelle, wird argumentiert. Wenn dieses genügend und bis zur Volljährigkeit des Kindes der Aufsicht von Fachpersonen unterstehe, sollte sich das Problem zweifelhafter Vermittler nicht mehr stellen. In diese Richtung weist der Kanton UR, der sich zwar nicht explizit zur gestellten Frage geäussert hat, jedoch festhält, dass vor einer Platzierung eines Kindes im Ausland seitens der zukünftigen Pflegepersonen eine Pflegeplatz- oder Heimbewilligung des Landes oder Aufenthaltsortes vorgelegt werden müsse; zudem seien regelmässige periodische Kontrollen zu verlangen.
5 Vorschläge zur Revision der PAVO
5.1 Bewilligungspflicht für Familienpflege (Art. 4 PAVO)
5.1.1 Artikel 4 Absatz 1 PAVO
Die Bewilligungspflicht, die für Jugendliche in Familienpflege bis Ende der Schulpflicht vorgesehen ist, soll gemäss Antrag verschiedener Kantone (AG, BE, BS, GR, LU, NW, SG, TG, ZH) auf die ganze Dauer der Unmündigkeit erstreckt werden. Es sei unverständlich, warum Jugendliche, die in einer Familie platziert werden, weniger Schutz erhalten sollen als solche, die in einer Einrichtung untergebracht sind. Gerade die Platzierung Jugendlicher verlange nach einer intensiven Pflegeplatzabklärung, weil die Übergangsphase von Schule zu Berufsleben sowie die Ablösung von der Familie besonders konfliktträchtig seien. Eine gesamtschweizerische Lösung sei wegen der Mobilität der Bevölkerung unterschiedlichen kantonalen Regelungen vorzuziehen. Vorgeschlagen wird auch, die Frist von drei Monaten zu verkürzen (z.B. auf 6 Wochen), um dadurch sog. Notfallplatzierungen oder vorübergehende Platzierungen erfassen zu können. Solche Platzierungen würden meist kurzfristig aufgrund einer