Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
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akuten Krisensituation angeordnet, dauerten einige Tage bis mehrere Wochen und seien erfahrungsgemäss sehr anspruchsvoll (BS, LU, SG, ZH).
5.1.2 Artikel 4 Absatz 3 PAVO
Wenngleich BS für eine grundsätzliche Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für alle Pflegeverhältnisse unabhängig von Dauer oder Verwandtschaftsverhältnis plädiert, warnt der Kanton gleichzeitig vor einer Überregulierung. So soll dort, wo die erziehungsberechtigten Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen (Mutter geht arbeiten, Kind ist während der Woche bei der Grossmutter), keine Bewilligung eingeholt werden müssen. Die Kantone sollen Bewilligungs- und Aufsichtspflicht bei Pflegeverhältnissen, die in keinem Zusammenhang mit Jugendhilfemassnahmen stehen, aufheben können. Auch GL erachtet verwandtschaftliche Pflegeverhältnisse als unproblematisch, weshalb sie von der Bewilligungspflicht auszunehmen seien (Kompetenz der Eltern soll nicht beschnitten werden). Demgegenüber verlangen verschiedene Kantone (NW, SG, TG und ZH) die Streichung von Absatz 3. Es gebe keinen Grund, Verwandte von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Im Gegenteil sei die gleiche Sorgfalt auch in diesen Fällen geboten, berge doch gerade die Verwandtenpflege eine besondere Problematik (Missbrauchsfälle häufig in der Verwandtschaft). Trotz dieser strikten Haltung ist ZH andererseits der Meinung, dass sog. "unechte" Pflegeverhältnisse im Sinne eines blossen auswärtigen Aufenthalts Jugendlicher bei fremden Familien aus Ausbildungsgründen während der Arbeits- oder Schulwoche und ohne eigentlichen Familienanschluss sowie Platzierungen zu Ferienzwecken und dergleichen nicht von der Bewilligungspflicht erfasst werden sollten.
5.2 Weitere Vorschläge
Weitere Vorschläge betreffen die Professionalisierung in den Bereichen Abklärung, Bewilligungserteilung und Aufsicht (Art. 5 ff. PAVO). Der Kanton NE schlägt zudem eine formale Revision vor: Aufteilung der PAVO in drei verschiedene Verordnungen (Platzierungen von Kindern in schwierigen sozialen oder familiären Verhältnissen bei Pflegefamilien oder in Heimen; Tagespflege bei Platzierungen im Vorschul- bzw. Schulalter im Sinne eines Kinderhortes; nationale/internationale Adoptionen). Dadurch würde die Anwendung der einzelnen Bereiche deutlich vereinfacht. Auch der Kanton BS setzt sich für eine neue systematische Eingliederung der Tagesbetreuung ausserhalb des Heim- und Pflegekinderwesens ein, weil sich in diesem Bereich andere Aufsichts- und Bewilligungsfragen stellen. Gemäss SG sollte die Heimpflege und gemäss SO die Adoptionsbestimmungen der PAVO überarbeitet werden.