Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 10 Seiten
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3.7 Empfehlung 7: Professionalisierung
Die Kantone JU, NW, SO, SZ, VS, ZH erachten eine vermehrte Professionalisierung und Qualitätskontrolle sowie eine Vereinheitlichung der kantonalen Praktiken und Verfahren als notwendig. Ein qualitativ gutes und effizientes Pflegekinderwesen sei für die Platzierung von Kindern kostengünstiger als die Unterbringung in Heimen. Auch BS und LU setzen sich dafür ein, dass Aufsicht und Bewilligung zwingend durch sachverständige Personen oder Stellen erfolgen. Und für GE ist es nur normal, dass die Professionalisierung im Bereich des Kindesschutzes zur Regel wird. Auch TG spricht sich für eine erhöhte Professionalität aus; dass der Bund den Kantonen in diesem Bereich Professionalisierungsstandards in einer Verordnung vorschreibe, sei indessen abzulehnen. LU und ZH gehen davon aus, dass mit der Revision des Vormundschaftsrechts die Forderung nach einer Fachbehörde erfüllt sein werde. Die Forderung nach einer Aufteilung und Spezialisierung der Amtsvormundschaften und der Mandatsträger bezüglich Kindesschutz- und Erwachsenenschutzmassnahmen hält ZH jedoch für realitätsfremd (Erhöhung des Personalbedarfs, kaum ausreichend spezialisierte Personen bei privaten Mandatsträgern). Den geforderten generellen Vertretungszwang der Kinder erachten die beiden Kantone AI und ZH überdies als unverhältnismässig. ZH führt dazu aus, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung bereits bestehe, was einen sachgerechten Entscheid im Einzelfall ermögliche.
3.8 Empfehlung 8: Aus- und Weiterbildung, Begleitung der Pflegeeltern
Von verschiedenen Kantonen (BE, BS, GE, JU, NW, SO, VD, VS, ZH) wird die Notwendigkeit von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hervorgehoben, und zwar nicht nur für Behördenmitglieder, sondern insbesondere für Pflegeeltern: Deren Aus- und Weiterbildung sowie Beratung und Begleitung sollten verbindlicher geregelt werden. Aufgrund des Umstandes, dass die zu platzierenden Kinder meist aus schwierigen Verhältnissen stammen, seien diese Begleitfaktoren für ein erfolgreiches Pflegeverhältnis von entscheidender Bedeutung. Daher seien mindestens minimale Anforderungen bezüglich der Ausbildung und Unterstützung der Pflegefamilien auf Bundesebene zu verankern. Gemäss LU dürfe die Forderung allerdings nicht verallgemeinert werden, bestehe doch Nachholbedarf lediglich bei einem gewissen Teil der Pflegeverhältnisse. AI ist demgegenüber der Ansicht, dass gemeinnützige Vereinigungen, die in den Regionen vorhanden seien, Ausbildung und Begleitung der Pflegefamilien ohne gesetzliche Verpflichtung ausreichend wahrnehmen können; diese Möglichkeit werde heute teilweise schon genutzt (z.B. GL). In einigen kantonalen Gesetzen (z.B. FR) würden auch Instrumente für die Perfektionierung der Ausbildung von Pflegefamilien zur Verfügung gestellt.
4 Insbesondere zur Bewilligungspflicht für (internationale) Vermittlung von Pflegeplätzen
4.1 Zustimmung
Von den 14 Kantonen, die sich explizit zu dieser Frage geäussert haben, befürworten deren 11 (AG, AR, BE, BL, GE, GL, GR, LU, TG, VD, ZH) die Einführung einer Bewilligung für die Vermittlung von Pflegeplätzen durch private Anbieter, dies allerdings in unterschiedlicher Form. Während sich GR zu einer Bewilligungspflicht auf kantonaler Ebene positiv äussert, sieht die Mehrheit der befürwortenden Kantone eine