Vorlage ZGB

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Vorentwurf (Stand Januar 2009)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Art. 133

F. Kinder1 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Geset-I. Gemeinsame

elterliche Sorge zes wegen gemeinsam aus.

2 Sie unterbreiten dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf die Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes.

Art. 133a (neu)

II. Zuweisung1 Das Gericht entzieht einem Elternteil von Amtes wegen oder auf der elterlichen

Sorge an einen Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge, wenn es das Wohl des Elternteil Kindes verlangt.

2 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

3 Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil ohne elterliche Sorge und legt dessen Beitrag zum Unterhalt fest.

4 Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.

Art. 134

III. Veränderung Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörder Verhältnisse

de ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies

1. Elterliche

Sorge wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des

Kindes geboten ist.

1 BBl …

2 SR 210