Vorlage ZGB

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 4 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 134a (neu)

2. Betreuung, Die Voraussetzungen für eine Änderung der Anteile an der Betreuung, persönlicher

Verkehr und des persönlichen Verkehrs oder des Unterhaltsbeitrags richten sich Unterhalt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

Art. 134b (neu)

3. Zuständigkeit Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständig

für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls entscheidet das Gericht, das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständig ist.

Art. 297 Abs. 3

3 Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge nach den Bestimmungen über die Ehescheidung geregelt.

Art. 298

III. Unverheira-1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche tete Eltern

Sorge von Gesetzes wegen dem Vater und der Mutter gemeinsam zu,

1. Anerkennung

a. Im Allgemei- wenn der Vater das Kind anerkannt hat.

nen2

Hat der Vater das Kind nicht anerkannt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu.

Art. 298a

b. Betreuung und1 Die Eltern verständigen sich auf ihre Anteile an der Betreuung und Unterhalt

den Unterhalt des Kindes.

2 Bei Uneinigkeit können sich die Eltern an die Kindesschutzbehörde wenden.

Art. 298b (neu)

c. Zuweisung an1 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche einen Elternteil

Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

2 Auf Antrag eines Elternteils weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn es das Wohl des Kindes verlangt.

3 Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr und den Beitrag zum Unterhalt.