Vorlage ZGB
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 4 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 298c (neu)
2. Vaterschafts- Wird das Kindesverhältnis im Rahmen eines Vaterschaftsurteils klage
festgestellt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der
a. Im Allgemei-
nen Mutter zu.
Art. 298d (neu)
b. Gemeinsame1 Der Vater kann dem Gericht beantragen, dass die elterliche Sorge elterliche Sorge
ihm und der Mutter gemeinsam übertragen wird, wenn es mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
2 Das Gericht regelt die Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes.
Art. 298e (neu)
3. Veränderung1 Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbeder Verhältnisse
hörde ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der Anteile an der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den Bestimmungen dieses Titels.
3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständig für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls ist das Gericht zuständig.
Art. 298f (neu)
IIIbis. Tod eines1
Übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt einer Elternteils
von ihnen, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem überlebenden Elternteil zu.
2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.
Art. 298g (neu)
IIIter. Ausübung
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, ohne dass sie der gemeinsa-
men elterlichen einen gemeinsamen Haushalt führen, so regelt der Elternteil, der das Sorge Kind in seiner Obhut hat, die alltäglichen und dringenden Angelegen-
heiten allein.