Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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mittlerweile in zahlreichen Unternehmen und anderen Organisationen eingerichtet3. Sie sorgen bei einer ungünstigen Konstellation im Zusammenhang mit dem Dienstweg für Abhilfe, beispielsweise wenn sich die Meldung des Arbeitnehmers auf dessen Vorgesetzten bezieht. Mit Hilfe solcher Verfahren können die Interessen der Person, welche die Missstände meldet, sowie die Interessen des mutmasslichen Urhebers der Missstände gewährleistet werden. Mit diesen freiwilligen Massnahmen werden jedoch nicht alle Probleme in angemessener Weise gelöst. Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sehen sich Arbeitnehmer, die auf einen Missstand hinweisen, unter Umständen mit einer feindlichen Haltung ihres beruflichen Umfelds konfrontiert und setzen gegebenenfalls ihre Karriere aufs Spiel. Sie laufen Gefahr, ihre Stelle zu verlieren oder sich anderen Sanktionen auf beruflicher Ebene auszusetzen. Je nach Sachlage müssen sie sogar mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. In diesem Zusammenhang lassen sich mehrere Beispiele anführen, von denen einige einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt haben4. Diese Reaktionen oder Sanktionen können je nach den konkreten Umständen gerechtfertigt sein. Trotzdem bleibt es eine Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer mit heiklen Fragen und einem schwierigen Entscheid auseinandersetzen muss. Er wird nicht immer eine angemessene Lösung innerhalb der betreffenden Organisation finden. Nicht alle Organisationen haben eine zuständige Anlaufstelle oder ein entsprechendes Meldeverfahren eingerichtet. In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als den festgestellten Missstand auf dem Dienstweg zu melden. Da sich der festgestellte Sachverhalt unter Umständen direkt auf seinen Arbeitgeber bezieht, ist es für den Arbeitnehmer mit einem gewissen Risiko verbunden, wenn er sich an eine organisationsinterne Anlaufstelle wendet. Schliesslich ist sich der Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht sicher, ob überhaupt eine widerrechtliche Handlung begangen wurde. In solchen Fällen hat er entweder
3So kann sich beispielsweise das Bundespersonal an die Eidgenössische Finanzkontrolle
wenden. Gemäss einer Studie aus dem Jahr 2005 haben 42% der grössten Schweizer Unternehmen ein Whistleblowing-Verfahren eingerichtet (KPMG und Institut für
Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich, Interne Kontrolle in der
Schweizer Praxis, S. 55, http://www.kpmg.ch/library/
publikationen_studien/de/13218.asp). Auch die SWX Swiss Exchange realisierte kürzlich eine Informations- und Meldeplattform (Pressemitteilung vom 28.8.2008).
4So führten beispielsweise die folgenden Fälle zu einer Entlassung oder Strafverfolgung:
Im Jahr 1967 wurde von einem Detektiv-Wachtmeister der Stadtpolizei Zürich der
Verdacht geäussert, dass prominente Persönlichkeiten bei Fällen von Diebstahl und bei Widerhandlungen im Strassenverkehr von den Polizeibehörden Zürichs privilegiert behandelt werden (BGE 94 IV 68; L'Hebdo, 19. Oktober 2006). Im Jahr 1992 deckten zwei Beamte einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit der Entsorgung von
Klärschlamm der Stadt Zürich auf (L'Hebdo, 19. Oktober 2006; siehe BGE 129 III 320). Im Jahr 1997 rettete Christoph Meili Dokumente im Zusammenhang mit nachrichtenlosen Vermögen vor der Vernichtung und liess sie der Öffentlichkeit zukommen (siehe
beispielsweise La Liberté, 11. November 2006, S. 3). Zu den Fällen der jüngeren
Vergangenheit gehören die Aufdeckung des Vorhandenseins von Asbestfasern durch Temporärangestellte (Beobachter, 1.9.2006, S. 26), von falschen Verfalldaten bei
Lebensmitteln (L'Hebdo, 19. Oktober 2006), einer Kampagne eines Bundesamtes gegen eine Volksinitiative (NZZ am Sonntag, 20.8.2006) und der Speicherung von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt (Le Temps, 9. Juli 2008). Die gleiche Problematik besteht bei Hinweisen auf rechtswidriges Verhalten von Hotelgästen, das unter Umständen von Hotelangestellten festgestellt wird (Le Temps, 22. Juli 2008). Die sehr bekannten Fälle von Anzeigen von Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Buchfälschungen der Unternehmen Enron und Worldcom führten zwar nicht zu Entlassungen, aber zu
feindseligen Reaktionen innerhalb der betreffenden Unternehmen (Time, 22. Dezember 2002).