Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
nur einen Verdacht, oder er weiss nicht mit Gewissheit, ob die festgestellten Handlungen strafbar sind. Soll er also in solchen Fällen den festgestellten Sachverhalt melden oder besser schweigen? Soll er für die Meldung eines vermuteten Missstands auf die organisationsinternen Verfahren zurückgreifen und die damit verbundenen Risiken eingehen, oder soll er besser die Behörden oder die Öffentlichkeit in Kenntnis setzen?
1.1.2 Motion Gysin (03.3212) Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption
Am 7. Mai 2003 reichte Nationalrat Remo Gysin die in der Überschrift erwähnte Motion ein. Sie wurde vom Nationalrat am 13. Juni 2005 angenommen. In ihrem Bericht vom 21. Februar 2006 legte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates eine abgeänderte Version der Motion vor. In dieser neuen Version wurde der Gesetzgebungsauftrag an den Bundesrat präzisiert, indem insbesondere der Rahmen für allfällige Gesetzesänderungen festgelegt wurde. Diese Version wurde vom Ständerat am 22. März 2006 und vom Nationalrat am 22. Juni 2007 gutgeheissen.
In seiner Antwort vom 10. September 2003 beantragte der Bundesrat zunächst die Ablehnung der Motion. Er anerkannte zwar grundsätzlich, dass ein Problem besteht und dass das Phänomen der Korruption ernst zu nehmen ist. Doch ein Ausbau des Kündigungsschutzes und insbesondere die Nichtigkeit von Kündigungen hätten eine zu weitreichende Reform des schweizerischen Arbeitsrechts zur Folge gehabt und die Vertragsfreiheit in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt. Nach der damaligen Auffassung des Bundesrats bot das geltende Recht in diesen Fällen einen angemessenen Schutz. Dessen ungeachtet schloss sich der Bundesrat am 10. März 2006 der geänderten Version der Motion an.
In ihrer ursprünglichen Version verlangte die Motion Gysin einen effektiven Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung für alle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (sogenannte «Whistleblower»). Als solche gelten Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Korruptionsfälle und andere Missstände aufdecken und diese ihrem Arbeitgeber melden oder an die Öffentlichkeit tragen. In der endgültigen Version, die von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurde, ist der Gesetzgebungsauftrag genau festgelegt. Diese Version umfasst vier Punkte. Mit dem ersten Punkt wird verlangt, dass die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern von Missständen im Obligationenrecht ausdrücklich geregelt werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dürfen ihr Wissen nur als ultima ratio an die Öffentlichkeit tragen. Der zweite Punkt verlangt, dass geprüft wird, ob die in Artikel 336a Absatz 2 OR vorgesehene maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen genügt, um Arbeitgeber effektiv von einer missbräuchlichen Kündigung abzuhalten. Falls dies nicht der Fall ist, sind schärfere Sanktionen vorzuschlagen. Mit dem dritten Punkt wird verlangt, dass für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ein gleichwertiger Schutz wie bei privatrechtlicher Anstellung vorgesehen wird. Und der vierte Punkt schliesslich verlangt, dass geprüft wird, ob Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundes verpflichtet werden sollen, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommene Verdachtsgründe für eine Straftat zu melden.
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch die Interpellation Gysin Remo (02.3763) «Korruptionsbekämpfung in der Schweiz» (insbesondere die Ziffer 3) und